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Welche Formalien müssen erfüllt werden? Was passiert, wenn ich das Zeugnis verliere oder beschädige? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Artikel. Ergänzend finden Sie hier einen Artikel aus der BAM zum Thema.
Egal ob in Vollzeit, geringfügig beschäftigt oder nebenberuflich tätig, Sie haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur von kurzer Dauer war. Der Anspruch verjährt in der Regel mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann aber unter Umständen auch früher nicht mehr durchsetzbar sein. Viele Angestellte haben einen entsprechenden Passus in ihrem Arbeitsvertrag stehen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Zeugnis ausstellt, lassen Sie sich in der Arbeitnehmerkammer über das weitere Vorgehen beraten.
Übrigens: Eine gute Gelegenheit, Leistungen dokumentieren zu lassen, ist zum Beispiel bei einem Vorgesetztenwechsel. Hier haben Sie Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Sollten Sie sich dann mit dem neuen Vorgesetzten nicht vertragen, können Sie bei einer Bewerbung das Zwischenzeugnis des vorherigen Vorgesetzten beilegen.
In einem einfachen Arbeitszeugnis sind die Personalien und Dauer und Art der Beschäftigung aufgeführt, allerdings ohne Bewertung. Ein qualifiziertes Zeugnis dagegen muss zusätzlich eine Beurteilung Ihrer Leistung, Ihrer Führung und Ihres Verhaltens enthalten. Dazu gehört auch die Darstellung absolvierter Fortbildungen.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, von sich aus qualifizierte Zeugnisse auszustellen. Nur wenn Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, muss Ihr Betrieb Ihnen auch eines ausstellen.
Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgetreu, wohlwollend, klar und verständlich formuliert und vollständig sein. Geheime Formulierungen – sogenannte Codes – sind verboten. Durch das Zeugnis dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Krankheitszeiten, Schwerbehinderungen, Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten haben im Zeugnis nichts zu suchen. Und auch der Kündigungsgrund darf dort nur vermerkt sein, wenn Sie zustimmen. Üblich ist auch eine Schlussformel, die sogenannte Dankes- und Bedauernsformel.
Ein Zeugnis ist vom Arbeitgeber sofort bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen und es sollte am letzten Tag der Beschäftigung beziehungsweise kurze Zeit später (eher Tage als Wochen) vorliegen.
Es kommt gelegentlich vor, dass die Neuausstellung eines inhaltlich richtigen und nicht beanstandeten Zeugnisses verlangt wird, weil es beschädigt wurde. In diesem Fall ist der Arbeitgeber aufgrund seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht grundsätzlich verpflichtet, auf Kosten der/des ehemaligen Beschäftigten ein neues Zeugnis zu erteilen.
Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Zeugnis nicht nur beschädigt, sondern verloren haben.
Zeugnisse sind Dokumente und müssen mindestens eine Original-Unterschrift tragen. Ein per E-Mail verschicktes Zeugnis entspricht nicht diesen Anforderungen.
Zeugnisse unterliegen der Holschuld, deshalb ist der Arbeitgeber nicht zum Zusenden verpflichtet.
Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn etwa die Abholung für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen verbunden ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der/die Beschäftigte inzwischen an einem weit entfernten Ort wohnt. Daneben kann der Arbeitgeber ebenfalls dazu verpflichtet sein, das Zeugnis per Post zu senden, wenn ein Arbeitnehmer das Zeugnis rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, der Arbeitgeber es aber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat.
Nein, verschlüsselte Formulierungen oder auch "Codes" ("Er tat sein Möglichstes", "Er arbeitete gemäß seinen Fähigkeiten", "Sie gab ihr Bestes") sind rechtswidrig. Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgetreu, wohlwollend, klar abgefasst und vollständig sein.
Wenn Sie einen Anlass haben, jederzeit. Es ist jedoch Rechtsmissbrauch, wenn Sie als Arbeitnehmer immer wieder zum Arbeitgeber gehen und eines verlangen, obwohl kein einsehbarer Grund vorliegt. Dann kann der Arbeitgeber die Ausstellung verweigern.
Unbedingt, das ist eine gute Gelegenheit, Ihre Leistungen dokumentieren zu lassen. Sollten Sie sich dann mit Ihrem neuen Vorgesetzten nicht vertragen, können Sie bei einer Bewerbung das Zwischenzeugnis des vorherigen Vorgesetzten beilegen.
Nein, ein Arbeitszeugnis ist eine Urkunde. Sie würden damit also Urkundenfälschung betreiben.
Die einzelne Formulierung ist sehr gut. Aber Achtung! Viele Faktoren bestimmen den Eindruck und die Note des Arbeitszeugnisses, nicht einzelne.
Normalerweise ja. Das endgültige Zeugnis darf nicht wesentlich vom Zwischenzeugnis abweichen - es sei denn, Ihre Leistungen haben sich in der Zwischenzeit stark verändert.
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