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Jeder Beschäftigte hat einen Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement. In diesem Verfahren klären Arbeitgeber und Beschäftigter gemeinsam, wie er die Arbeitsunfähigkeit überwinden kann, wie der derzeitige Arbeitsplatz erhalten bleibt und was in der Zukunft getan werden kann, damit eine Arbeitsunfähigkeit nicht wieder eintritt.
Der Arbeitgeber muss ein BEM anbieten. Der Beschäftigte kann es ohne Nachteile ablehnen. Voraussetzung für das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine länger als sechs Wochen andauernde ununterbrochene oder eine länger als sechs Wochen (42 Tage) unterbrochene Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres. Der Arbeitgeber muss bei Bedarf Dritte, zum Beispiel den Betriebsarzt, die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger in das BEM einbinden.
Der Betriebsrat, der Personalrat und die Mitarbeitervertretung können bei dem Aufbau des Verfahrens zur Durchführung (Verfahrensgrundsätze) des BEMs mitbestimmen. Die Ausgestaltung ist in jedem Betrieb, jeder Dienststelle, jeder Einrichtung anders. Daher sollte die Interessenvertretung gemeinsam mit der Leitung ein von allen Akteuren (Beschäftigten, Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber) getragenes Verfahren entwickeln. Im Zweifel kann die Einigungsstelle angerufen werden. Das BEM ist in § 167 Abs.2 SGB IX geregelt.
Wichtige Bestandteile einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
(Arbeits- und Gesundheitsschutz)
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