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Workation

Homeoffice aus dem Urlaub

Foto: iStock 
Stand: Dezember 2023

Für viele Berufstätige ist das Arbeiten aus dem Homeoffice zum Standard geworden. In der Urlaubszeit fragen Beschäftigte an, ob man die Arbeit mit dem Urlaub verbinden kann. Workation nennt sich dabei das neue Modell, bei dem Arbeit (Work) mit Urlaub (Vacation) verbunden wird. Wie das rechtlich überhaupt zusammenpasst und worauf im Einzelfall zu achten ist, beantworten wir Ihnen mit den nachfolgenden FAQs.

Kann ich Urlaub machen und zugleich arbeiten? Könnte ich zum Beispiel morgens ein paar Stunden arbeiten und danach im Urlaub sein?

Das ist  in der Regel (für tariflichen Mehrurlaub kann nach dem anwendbaren Tarifvertrag etwas anderes gelten) nicht möglich. Das Bundesurlaubsgesetz (§ 3 Abs. 1 BUrlG) sieht lediglich die tageweise und nicht stundenweise Gewährung von Urlaub vor, solange Beschäftige noch Anspruch auf mindestens einen vollen Urlaubstag haben.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich statt von zu Hause aus im Ausland arbeiten?

Bei der Arbeit von zu Hause (Homeoffice) ist der vereinbarte Leistungsort der Beschäftigten der häusliche Arbeitsplatz. Vereinbarungen über den Arbeitsort lassen sich nicht einseitig ändern. Soll die Arbeit bspw. im Anschluss an einen Urlaub im Urlaubsland erfolgen, bedarf es daher der Zustimmung des Arbeitgebers.

Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus? Bin ich in Deutschland sozialversichert, wenn ich auf eigenen Wunsch im Homeoffice im Ausland bin?

Die Frage nach der Sozialversicherung hängt zum einen davon ab, in welchem Land sich Ihr ausländisches Homeoffice befindet und zum anderen, in welchem zeitlichen Umfang Sie im ausländischen Homeoffice tätig sind:

Arbeiten Sie im Ausland außerhalb der EU im Homeoffice, kommt es hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts  auf das jeweilige Abkommen zwischen den Staaten an. Es empfiehlt sich daher diesbezüglich einen individuellen Rat einzuholen, welches Sozialversicherungssystem auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Arbeiten Sie innerhalb der EU (inklusive Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen, exklusive Dänemark) spontan, unregelmäßig und für kurze Zeit im ausländischen Homeoffice, ist die Rechtslage unklar. Es sollte daher vorab eine Klärung mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) bzw. beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen herbeigeführt und dort ggf. eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Arbeiten Sie innerhalb der EU (inklusive Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen, exklusive Dänemark) regelmäßig in Deutschland und im ausländischen Homeoffice, findet das deutsche Sozialversicherungsrecht auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn mindestens 25 % der Tätigkeit in Deutschland erfolgen oder der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat und die jeweiligen Beschäftigten in Deutschland wohnen. Auch in diesen Fällen kann die DVKA bzw. der Spitzenverband der Krankenkassen Bund verbindlich über das anwendbare Sozialversicherungssystem entscheiden.

Seit 1. Juli 2023 kann aufgrund einer Rahmen-Vereinbarung einiger Mitgliedstaaten der EU auf Antrag auch bei grenzüberschreitendem Homeoffice von bis zu unter 50 Prozent das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, für anwendbar erklärt werden (EU-Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Diese Regelung gilt derzeit in Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien und Tschechische Republik und ist zunächst befristet auf fünf Jahre.

Soll trotz grenzüberschreitender Telearbeit von bis unter 50 Prozent weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates Anwendung finden, so kann bei der DVKA ein Antrag auf Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts gestellt werden. 

Wenn Sie in einem EU-Mitgliedstaat tätig werden, ohne dessen Sozialversicherungssystem zu unterfallen benötigen Sie eine sogenannte A1 Bescheinigung zum Nachweis ihrer Sozialversicherung in Ihrem Heimatstaat.

 

 

Was ist hinsichtlich der Steuern beim Homeoffice im Ausland zu beachten?

Ob eine (zusätzliche) Steuerpflicht im Ausland entsteht, hängt davon ab, in welchem zeitlichen Umfang sie im Ausland tätig sind:

Eine kurzfristige Tätigkeit (bis 183 Tage pro Jahr) im ausländischen Homeoffice hat zumeist keine Auswirkung auf die Verpflichtung eines inländischen Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug, wenn Beschäftigte weiterhin nur in Deutschland steuerlich ansässig sind.

Eine regelmäßige Tätigkeit im Homeoffice im Ausland hat Auswirkungen auf die Verpflichtung des inländischen Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitnehmer hierdurch im Ausland steuerlich ansässig wird. Von einer steuerlichen Ansässigkeit ist in der Regel bei einer Tätigkeit von über 183 Tagen pro Jahr im Ausland auszugehen. Es besteht dann eine Steuerpflicht in beiden Ländern.

Einzelheiten hierzu sind unter Berücksichtigung des jeweiligen ausländischen Steuerrechts und der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen nur im Rahmen einer individuellen Beratung in Hinblick auf das konkrete Land  klärbar.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere Steuerberatungsabteilung.

Findet deutsches Arbeitsrecht Anwendung, wenn ich im Homeoffice im Ausland bin?

Auch die Frage nach dem anwendbaren Recht richtet sich nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit im ausländischen Homeoffice:

Ein nur vorübergehendes Homeoffice im Ausland hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den gewöhnlichen Beschäftigungsort und damit auf das anzuwendende Recht.

Beschäftigte, die ausschließlich oder mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Homeoffice im Ausland erbringen, unterliegen in der Regel nicht dem deutschen Arbeitsrecht.

Bei einer Tätigkeit im Homeoffice im Ausland mit weniger als der Hälfte der Arbeitszeit kann jedoch ausnahmsweise das ausländische Recht zur Anwendung kommen, wenn das Homeoffice im Ausland den Mittelpunkt der Beschäftigung bildet.

Wird die Arbeitsleistung sowohl im Inland, als auch im Ausland erbracht, kann die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes mitunter schwierig sein. Daher ist es empfehlenswert, im Einzelfall Beratung hierzu einzuholen. Bereits im Vorfeld besteht für Beschäftigte die Möglichkeit im Rahmen einer sogenannten Rechtswahlvereinbarung gemeinsam zu bestimmen, welches Arbeitsrecht bei Arbeit im Ausland zur Anwendung kommen soll.

 

 

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