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Pressemitteilung

11.02.2021

Mit Homeoffice gegen die Pandemie

Was die neue Verordnung für Beschäftigte bedeutet

Das SARS-CoV-2-Virus verbreitet sich von Mensch zu Mensch – auch in den Bremer Betrieben müssen Kontakte reduziert werden, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Ansteckung bei der Arbeit geschützt sind. Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben deshalb gestern erneut darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice bei geeigneten Tätigkeiten ermöglichen müssen.

Mit Homeoffice das Infektionsgeschehen wirksam ausbremsen
Wenn nur ein Prozent mehr Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, kann die Infektionsrate um bis zu acht Prozent gesenkt werden, wie eine Untersuchung der Universität Mannheim ergab. „Das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit wird durch das Homeoffice deutlich verringert. Zuhause zu arbeiten ist damit ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie“, kommentiert Ingo Schierenbeck, Hauptgeschäftsführer der Arbeitnehmerkammer Bremen

An allen Arbeitsplätzen, die nicht in das Homeoffice verlagert werden können, haben Arbeitgeber für das Abstandsgebot, das Tragen von Masken und erforderliche Hygienemaßnahmen zu sorgen.

Verpflichtung der Arbeitgeber zum Homeoffice
Seit dem 27. Januar müssen alle Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die im Büro arbeiten, die Tätigkeit im Homeoffice anbieten – sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Das regelt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie gilt bis zum 15. März, eine Verlängerung ist möglich. 

Gewerbeaufsichtsamt muss Fällen nachgehen 
Wenn die Arbeit im Homeoffice ohne zwingende betriebliche Gründe vom Arbeitgeber unterbunden wird, können Beschäftigte allerdings ihre Ansprüche nicht unmittelbar einklagen. Sie haben aber die Möglichkeit, sich im Land Bremen an das Gewerbeaufsichtsamt zu wenden – auch anonym. 
Das Gewerbeaufsichtsamt ist verpflichtet, den Hinweisen nachzugehen: Es kontaktiert den Arbeitgeber, der seine Gründe darlegen muss. Hat der Arbeitgeber zu Unrecht die Arbeit im Homeoffice nicht ermöglicht, kann in besonders gravierenden Fällen auch ein Bußgeld verhängt werden. 

Weitere Informationen zum Thema Homeoffice finden Sie auf unserer Website.
 

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