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Ja, Elterngeld ist steuerfrei. Wer aber in dem Jahr, ab dem er oder sie Elterngeld bezieht, weitere Einkünfte hat, muss diese zu einem höheren Steuersatz besteuern lassen. Dies geschieht über die – dadurch verpflichtende – Abgabe einer Steuererklärung. Gleiches gilt, wenn er oder sie verheiratet ist und die Ehepartnerin beziehungsweise der Ehepartner über weitere Einkünfte verfügt.
Ausgaben für Rückbildungskurse können als außergewöhnliche Belastung nur dann steuermindernd angesetzt werden, wenn die Teilnahme medizinisch notwendig ist. Dies muss durch ein zuvor ausgestelltes Attest belegt werden. Sollte dies der Fall sein, sind zudem die damit verbundenen Fahrtkosten steuerlich berücksichtigungsfähig.
Für minderjährige Kinder gibt es Kindergeld unabhängig von der Ausbildungssituation. Ab dem 18. Geburtstag wird Kindergeld in der Regel nur noch gewährt, wenn sich das Kind in einer Ausbildungssituation befindet. Dazu zählt zum Beispiel die Schule, eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium. In Abhängigkeit davon würden auch die steuerlich relevanten Kinderfreibeträge berücksichtigt.
Ab dem 25. Geburtstag gibt es in der Regel kein Kindergeld mehr für die Eltern. Sollte das Kind aber weiter unterstützungsbedürftig sein, kann die Leistung der Eltern steuermindernd geltend gemacht werden.
In unserer Reihe Ihr Recht – einfach erklärt gibt es Infoveranstaltungen zu verschiedenen Themen - auch zum Beispiel zu Kindern und Steuern.
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