Leistungen der Pflegeversicherung erhält nur, wer in einen Pflegegrad eingestuft wird. Dies geschieht, wenn eine zu pflegende Person regelmäßig und dauerhaft Hilfe benötigt – etwa bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität, Haushalt, Kommunikation und anderem. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse über die Krankenkasse.
Beziehen Sie Familie, Freunde oder Nachbarn in die alltägliche Arbeit oder organisatorische Fragen (Heim oder Hauspflege?) mit ein. Informieren Sie sich über Hilfe wie „Essen auf Rädern“ oder Abhol- und Fahrdienste. Ganz wichtig: Planen Sie Auszeiten für sich selbst ein! Sprechen Sie außerdem selbstbewusst mit Ihrem Arbeitgeber. Die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ist auch Aufgabe für Führungskräfte und Interessenvertretungen.
Bei akuten Situationen haben in allen Betrieben Beschäftigte das Recht auf unbezahlte Freistellung bis zu zehn Arbeitstagen. Bis 30. September greift eine Sonderregelung. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Zeitraum auf 20 Tage verlängert, sofern eine akute Pflegesituation aufgrund COVID-19 auftritt. Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber sofort mitgeteilt werden. Auf Verlangen muss ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit vorgelegt werden. Für die Zeit der Freistellung können Sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen.
Hier können Regelungen aus unterschiedlichen Gesetzen genutzt werden. Das Pflegezeitgesetz ermöglicht eine Freistellung von bis zu sechs Monaten, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen. Außerdem ist eine Freistellung bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase möglich. Über das Familienpflegezeitgesetz kann die Arbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren auf 15 Stunden in der Woche reduziert werden. Lassen Sie sich juristisch beraten!
Nein, das Pflegegeld (SGB XI) wird nicht auf das Arbeitslosengeld (ALG I) angerechnet, sofern privat gepflegt wird. Wer jedoch aufgrund der Pflegetätigkeit keine 15 Stunden pro Woche mehr arbeiten kann, erhält kein ALG I.