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Letztlich nur personenbezogene Daten, die für Zwecke der Anstellung unerlässlich sind. Dies sind zum Beispiel Name, Kontoinformationen und Steuerklasse. Einer darüber hinausgehenden Datenverarbeitung müssen Beschäftigte freiwillig und schriftlich zugestimmt haben, es sei denn es besteht eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenverarbeitung. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können so eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein.
Das kommt darauf an: Ist die private Internetnutzung per Vertrag nicht gestattet, darf der Arbeitgeber stichprobenartig kontrollieren, ob das Verbot eingehalten wird und gegebenenfalls sogar E-Mails einsehen. Bei exzessiver Privatnutzung des Internets trotz Verbots kann auch eine Kündigung drohen, wobei fristlose Kündigungen eher die Ausnahme sind. Gestattet der Arbeitgeber die private Nutzung unterliegen Inhalte von E-Mails der Beschäftigten zumeist dem Fernmeldegeheimnis. Dann ist eine Einsicht in E-Mails nur mit Erlaubnis der Betroffenen möglich.
Ja, private Äußerungen im Netz unterliegen der Meinungsfreiheit. Dennoch sollten Beschäftigte vorsichtig sein. Denn die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen, wo die Menschenwürde oder Persönlichkeitsrechte angegriffen werden. So können zum Beispiel rassistische Äußerungen gegen Kolleginnen und Kollegen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch unsachliche Beleidigungen des Arbeitgebers sind tabu.
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