Betriebsrat? Na klar!

Was Beschäftigte wissen sollten

Betriebsratswahlen finden in Deutschland alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die nächste Wahl ist 2022. Wer allerdings zum ersten Mal einen Betriebsrat wählt, kann das jederzeit tun. Was Beschäftigte wissen sollten, wenn sie einen Betriebsrat gründen wollen.

Text: Klaas Kuhlmann
Foto: iStock/Steve Cole

Gibt es Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats?

Ja, der Betrieb muss mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und drei davon müssen wählbar sein. Auszubildende ab 18 Jahren werden mitgezählt.

Wer darf sich zum Betriebsrat wählen lassen?

Über 18-Jährige, die seit sechs Monaten im Betrieb arbeiten.

Wer darf wählen?

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtigt sind zum Beispiel leitende Angestellte.

Wie funktioniert das Wahlverfahren?

In Betrieben ab 201 und mehr wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird im normalen Wahlverfahren gewählt. Das dauert etwa zehn bis zwölf Wochen. In Betrieben mit fünf bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird das vereinfachte Wahlverfahren angewendet, das nach zwei Wochen abgeschlossen werden kann. In Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann das vereinfachte Wahlverfahren mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Wo und wieweit darf der Betriebsrat mitbestimmen?

Im Betriebsverfassungsgesetz sind der gesetzliche Auftrag wie auch die Instrumente für die Betriebsratsarbeit beschrieben. Ein Betriebsrat hat unterschiedliche Beteiligungsrechte und Mitgestaltungsmöglichkeiten – zum Beispiel überprüft er geplante personelle Maßnahmen auf eine Benachteiligung der Betroffenen oder der übrigen Belegschaft. Er bestimmt auch bei der Einführung und Änderung von Arbeitszeit- und Schichtmodellen mit. Oder bei der Einführung von technischen Einrichtungen (etwa eines Zeiterfassungssystems), der Ausgestaltung von Homeoffice und bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Auch wenn der Arbeitgeber Arbeitsbereiche auslagern will, muss der Betriebsrat beteiligt werden.

Sind Betriebsräte besonders geschützt?

Für alle Beteiligten einer Betriebsratswahl besteht ein Benachteiligungs- und besonderer Kündigungsschutz. Bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Wahl vorbereiten wollen, können besonderen Kündigungsschutz erhalten mittels einer öffentlich beglaubigten Erklärung eines Notars. Auch Beschäftigte, die zur Wahlversammlung einladen, Wahlvorstände und Wahlbewerber haben besonderen Kündigungsschutz, Betriebsräte bis ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit.

 

Beratung von Interessenvertretungen

Die Abteilung Mitbestimmung und Technologieberatung der Arbeitnehmerkammer berät Betriebs- und Personalräte und Mitarbeitervertretungen. Sie hilft auch bei der Gründung einer Interessenvertretung.

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