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Nein, eine Kündigung muss gewisse formelle und inhaltliche Regeln einhalten. In größeren Betrieben muss etwa ein anerkannter Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Diese sind stark abhängig vom Einzelfall. Wir helfen den Beschäftigten bei der rechtlichen Einschätzung. Sollte die Kündigung rechtswidrig sein, egal aus welchem Grund, müssen Beschäftigte bis spätestens drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ansonsten wird die Kündigung trotz ihrer Rechtswidrigkeit wirksam.
Vereinfacht gesagt wird eine Sperrzeit dann verhängt, wenn Sie eigenverantwortlich und ohne wichtigen Grund an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Das ist bei Kündigungen regelmäßig der Fall, wenn Sie selbst kündigen oder Ihnen wegen Verletzung des Arbeitsvertrags gekündigt wird. Oder auch, wenn Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen. Es gibt aber dann keine Sperrzeit, wenn Sie für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen anerkannten Grund haben, etwa bei schwerem Mobbing oder auch, wenn Sie zu Ihrem Ehepartner in eine andere Stadt ziehen. Hier entscheidet der Einzelfall.
In unserer Reihe Ihr Recht – einfach erklärt gibt es Infoveranstaltungen zu verschiedenen Themen - auch zum Beispiel zum Jobwechsel – Kündigung, Abfindung, Sperrzeit.
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