Text: Melanie Öhlenbach – Foto: Kay Michalak
Überlegen Sie sich gut, ob Sie die Einladung ablehnen. Eine Absage könnte Ihnen als Desinteresse, Arroganz oder gar als mangelnde Teamfähigkeit ausgelegt werden. Sagen Sie am besten nur ab, wenn Sie einen wirklich wichtigen Grund haben.
Auch wenn legere Kleidung wie Jeans und T-Shirt sonst kein Problem am Arbeitsplatz sind: Wählen Sie Ihre Garderobe eher festlich oder förmlich beziehungsweise folgen Sie der Empfehlung in der Einladung. Fehlt diese oder sind Sie unsicher, fragen Sie am besten beim Organisationsteam nach.
Sie sollen an einem Tisch sitzen, an dem Sie niemanden kennen? Versuchen Sie trotzdem nicht, den Platz zu tauschen. Eine solche Tischordnung kann nämlich einen bestimmten Grund haben: Sie verhindert, dass immer dieselben Menschen zusammenhocken. Nutzen Sie also die Chance und lernen Sie andere Kolleginnen und Kollegen kennen.
Auf einer Betriebsfeier ist das kleine, leichte Gespräch gefragt. Sprechen Sie über unverfängliche Themen wie das Essen, die bevorstehenden Feiertage oder Ihre letzte Urlaubsreise. Auch Hobbys, Kino, Literatur, Kunst und in Maßen auch das Wetter sind passende Themen für Small Talk. Keinesfalls empfehlenswert sind hingegen die Gebiete Politik, Religion, Sex, Krankheit, Tod, ethnische Fragen und Geld. Geschäftliches ist ebenfalls tabu, ebenso wie interner Klatsch und Tratsch.
Alkoholische Getränke sind auf einer Betriebsfeier nicht verboten. Allerdings ist es ratsam, die eigenen Grenzen genau zu kennen. Denn Alkohol enthemmt – und schnell haben Sie etwas ausgeplaudert oder andere plump angemacht.
Gerade unter Alkoholeinfluss ist man schnell beim „Du“ – und bereut es vielleicht später. Generell gilt auch bei einer Weihnachtsfeier: Das Recht, das „Du“ anzubieten, steht immer Vorgesetzten zu. Wählen diese am nächsten Tag wieder das „Sie“, greifen Sie das am besten auf. Wird eine direkte Anrede offensichtlich vermieden, ist es klug, zum „Sie“ zurückzukehren. Warten Sie dann einfach die Reaktion ab. Wenn Sie als Führungskraft unüberlegt geduzt haben, kann das Zurücknehmen eines „Du“ als Beleidigung bis hin zum Bruch einer Beziehung empfunden werden. Dies können Sie – wenn überhaupt – nur mit viel Ehrlichkeit (also mit dem Eingeständnis, unter Alkoholeinfluss einen Fehler gemacht zu haben) und einer angemessenen Bitte um Entschuldigung verhindern. Führen Sie dieses Gespräch am besten direkt beim ersten Zusammentreffen nach der Feier.
Nein, der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, Betriebsfeiern auszurichten.
Grundsätzlich kann man Sie nicht zwingen, an einer solchen Feier teilzunehmen. Fällt die Veranstaltung jedoch in die reguläre Arbeitszeit und Sie gehen nicht hin, dürfen Sie nicht einfach ohne Erlaubnis früher nach Hause gehen: Sie müssen weiterarbeiten. Findet das Fest nach Feierabend oder am Wochenende statt, sieht die Sache anders aus: Ihr Arbeitgeber darf nicht über Ihre Freizeit bestimmen und Sie somit auch nicht zur Teilnahme verpflichten.
Wenn die Feier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, ist sie auch entsprechend zu vergüten. Außerhalb der Arbeitszeit wäre es eine Feier in Ihrer Freizeit. Bei unklaren Sachverhalten fragen Sie am besten nach.
Unfälle, die sich auf dem betrieblichen Fest sowie auf dem direkten Hin- oder Rückweg ereignen, sind unter bestimmten Umständen über die Unfallversicherung des Arbeitgebers abgedeckt. Die Unfallversicherung überprüft jedoch dann, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsfeier gehandelt hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Feier von der Geschäftsleitung genehmigt ist und für alle oder zumindest die betroffene Abteilung offen steht. Auch wird nach dem Zweck der Feier gefragt. Handelt es sich um eine Feier, bei der auch das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten gefördert wird, so liegt eine Betriebsfeier vor. Die Geschäftsführung muss nicht persönlich an der Feier teilnehmen. Ausreichend ist die Teilnahme der jeweiligen Sachgebiets- oder Teamleitung. Ausnahme: Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn Sie nach dem Betriebsfest noch woanders weiterfeiern und verunglücken.
Nein, eine Betriebsfeier ist kein Grund, unentschuldigt zu spät zur Arbeit zu kommen oder zu fehlen. Sie können dafür abgemahnt oder sogar gekündigt werden. Manchmal verschieben Arbeitgeber aber den Arbeitsbeginn nach einem Fest, zum Beispiel von 7 auf 9 Uhr. Fragen Sie am besten vorher nach.
Beleidigen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen auf dem Fest, ziehen Sie über Ihre Chefin oder Ihren Chef her oder belästigen Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und je nachdem zu einer Abmahnung oder einer Kündigung führen.
Als Mitglied der Arbeitnehmerkammer können Sie sich arbeitsrechtlich beraten lassen.