Nein. Sollte die Kündigung rechtswidrig sein, müssen Sie spätestens drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ansonsten wird die Kündigung trotz ihrer Rechtswidrigkeit wirksam. Betroffene sollten eine Kündigung kurzfristig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Mitglieder können das in der Arbeitnehmerkammer tun.
Wenn Sie eigenverantwortlich und ohne wichtigen Grund an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Das ist der Fall, wenn Sie selbst kündigen oder Ihnen wegen Verletzung des Arbeitsvertrags gekündigt wird. Oder auch, wenn Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen. Es gibt keine Sperrzeit, wenn Sie für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen anerkannten Grund haben, etwa bei schwerem Mobbing oder auch, wenn Sie zu Ihrem Ehepartner in eine andere Stadt ziehen. Hier entscheidet der Einzelfall.
Nur in Ausnahmefällen – etwa, wenn es einen Sozialplan gibt. In der Regel wird das jedoch nicht der Fall sein, denn einen generellen Anspruch auf eine Abfindung kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Das gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis viele Jahre gedauert hat. Abfindungen werden häufig von Arbeitgebern angeboten, um eine Kündigungsschutzklage des Beschäftigten zu vermeiden oder zu beenden.
Mitglieder der Arbeitnehmerkammer können sich kostenlos arbeits- und steuerrechtlich beraten lassen.
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