Die aufgrund der Coronapandemie eingeführte gesetzliche Möglichkeit, die Mietzahlung ohne Risiko der Kündigung auszusetzen, gilt für ab dem 01.07.2020 fällige Mietzahlungen nicht mehr. Damit gelten für Mietrückstände, die ab dem 01.07.2020 neu entstehen, wieder die vorherigen gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für Vermieter. Von der Option den Kündigungsschutz zu verlängern ist nicht Gebrauch gemacht worden.
Auch die Möglichkeit des Aufschubs für Forderungen etwa aus Strom-, Gas- und Telekommunikationsverträgen ist weggefallen.
Text: Manon Klebow
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Nach der bisherigen Gesetzeslage konnte ein Mietverhältnis bereits außerordentlich gekündigt werden, wenn der Mieter zwei Monate hintereinander mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug war. Gleiches galt, wenn er über einen längeren Zeitraum mit einem Gesamtbetrag von zwei Monatsmieten in Verzug war.
Ab dem 1. April gilt:
Wenn Mieter aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 ihre Miete nicht zahlen können, steht Vermietern aufgrund der ausbleibenden Zahlung kein Recht zur Kündigung zu. Dies gilt genauso wie für die außerordentliche fristlose Kündigung auch für die ordentliche Kündigung.
Zusätzlich gilt jedoch:
Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum bis 30. Juni 2020 nicht ausreicht, hat die Bundesregierung die Möglichkeit, diese Befristung zu verlängern.
Auch in Bezug auf Verträge über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser existiert eine Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie: Bei einem vor dem 8. März 2020 geschlossenen entsprechendem Vertrag kann gegebenenfalls die Zahlung begrenzt verweigert werden. Die Verweigerung muss jedoch gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Auch hierbei gilt allerdings, dass die Verpflichtung zur Zahlung bestehen bleibt. Sie muss später nachgeholt werden.