Ihre Krankmeldung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber so schnell wie möglich – in der Regel telefonisch bei Arbeitsbeginn – mitteilen. Erkundigen Sie sich, was in Ihrem Unternehmen üblich ist. Sie können also nicht erst zum Arzt gehen und dann erst Ihren Arbeitgeber informieren, sonst kann eine Abmahnung drohen und bei Wiederholung sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.
Sofern arbeitsvertraglich nichts geregelt ist, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Krankschreibung vom Arzt spätestens nach drei Tagen vorlegen. Wichtig: hier zählen die Kalendertage. Wenn Sie Freitag und Montag krank sind, müssen Sie schon Montag eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Arbeitgeber können aber auch verlangen, dass Arbeitnehmer die Krankschreibung am ersten Tag vorlegen.
Ja. Sechs Wochen lang bekommen Sie Ihr volles Gehalt weiter, hier greift die sogenannte Entgeltfortzahlung – auch wenn Sie Teilzeit arbeiten oder Minijobber sind. Das Arbeitsverhältnis muss aber schon seit vier Wochen bestehen.
Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bekommen Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das sind 70 Prozent Ihres Bruttogehalts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettogehalts. Es wird für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Der Arzt muss dafür die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Wichtig: Wenn Sie über den Bezugszeitraum des Krankengelds hinaus arbeitsunfähig sind, müssen Sie sich um die sogenannte Nahtlosigkeits-Regelung kümmern, damit keine Lücke in Ihrem Versicherungsschutz auftritt. Kommen Sie in einem solchen Fall bitte in die Arbeitslosenrechtsberatung (wichtig: Sie müssen dafür nicht arbeitslos sein!) der Arbeitnehmerkammer.
Das kommt auf die Krankheit an. Ihre Aktivitäten dürfen die Krankheit nicht verschlimmern. Ein Beschäftigter mit Brandscheibenproblemen sollte nicht bei einem Umzug helfen oder an einem Marathon teilnehmen. Bei einer Depression wiederum können Bewegung und Unternehmungen genesungsfördernd sein. Auch bei Grippe dürfen Sie natürlich in die Apotheke gehen oder Lebensmittel einkaufen – ansonsten sollten Sie sich natürlich schonen.
Ihre Urlaubstage verfallen bei Krankheit nicht, wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Auch im Urlaub müssen Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren. Wenn Sie Ihren Urlaub im Ausland verbringen, müssen Sie zusätzlich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse des Aufenthaltsortes mitteilen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Im Extremfall ja und auch – anders als oft vermutet – während einer andauernden Erkrankung. Eine solche krankheitsbedingte Kündigung kann – wenn weitere Voraussetzungen vorliegen – aufgrund häufiger Kurzerkrankungen, einer dauerhaften Langzeiterkrankung oder einer verminderten Leistungsfähigkeit durch eine Erkrankung gerechtfertigt sein. Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, sollten Sie sich schnell beraten lassen. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen eingereicht werden.
Text: Hanna Mollenhauer
Foto: Kay Michalak
Juristische Beratung: Kaarina Hauer, Leiterin Rechtspolitik und -beratung