Text: Aberra Chatto
Foto: Jonas Ginter
Neben dem Elterngeld, dass berufstätige Alleinerziehende bis zum 14. Lebensmonat des Kindes erhalten können, gibt es Kindergeld in Höhe von 204 Euro pro Monat pro Kind. Und wenn Sie keine Arbeit aufnehmen können, können sie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beantragen, unter Umständen auch Wohngeld und eine Haushaltshilfe. Wenn Berufstätige nicht über genug Einkommen verfügen, um den Lebensunterhalt von unverheirateten Kindern unter 25 Jahren zu finanzieren, besteht zusätzlich zum Kindergeld Anspruch auf Kinderzuschlag, vorausgesetzt, die oder der Alleinerziehende verdient mindestens 600 Euro brutto.
Sollte kein oder nicht regelmäßig ausreichender Mindestunterhalt für das Kind gezahlt werden, können Sie diesen bei der Unterhaltsvorschussstelle Bremen beantragen. Anspruch haben Kinder bis zu zwölf Jahren. Hierbei spielt es keine Rolle, wie viel der alleinerziehende Elternteil verdient. Kinder ab zwölf bis 18 Jahren können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, vorausgesetzt, entweder sie selbst beziehen keine Leistungen nach dem SGB II oder der alleinerziehende Elternteil verdient im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro brutto.
Für das erste Kind erhalten Sie einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro. Dazu muss das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, bei dem oder der Alleinerziehenden leben und gemeldet sein und es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person bestehen. Der Entlastungsbetrag kann entweder durch Antrag beim Finanzamt in die Lohnsteuerklasse II oder mit der Steuerklärung beantragt werden. Außerdem können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuerlich ab - gesetzt werden.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach der Rechtsprechung müsste der Arbeitgeber das Gehalt für bis zu fünf Arbeitstage* fortzahlen, wenn Sie nach ärztlichem Attest für die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des erkrankten Kindes von der Arbeit fernbleiben müssen**. Oft verhindert aber eine Bestimmung im Arbeitsvertrag oder auch eine Vorschrift im einschlägigen Tarifvertrag diese bezahlte Freistellung ganz oder teilweise. Dann kann Kinderkrankengeld unter Freistellung von der Arbeit bis zu 20 Arbeitstagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr bei der Krankenkasse beantragt werden (bei Erkrankung mehrerer Kinder für nicht mehr als 50 Arbeitstage). Sowohl der alleinerziehende Elternteil als auch das Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein, das kranke Kind muss im Haushalt leben und eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen beziehungsweise pflegen und das kranke Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei behinderten Kindern entfällt die Altersgrenze.
* § 616 BGB
** BAG-Urteil vom 19.4.1978 – 5 AZR 834/76
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