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Stillen und Beruf

Aktualisiert: September 2023

Immer mehr Frauen kehren bald nach der Geburt ihres Kindes zurück in den Beruf. Oft stellt sich für sie die Frage, wie sie das Stillen mit ihrer Berufstätigkeit verbinden können. Maßnahmen, die das Stillen am Arbeitsplatz erleichtern, zählen zum Mutterschutz. Demnach muss der Arbeitgeber im ersten Jahr nach der Entbindung Stillpausen einräumen. Damit die Mutter ihr Kind stillen oder die Muttermilch abpumpen kann, muss der Betrieb gemäß Arbeitsstättenverordnung (ASR A4.2, Nr. 6)  geeignete Räume vorhalten.

Stillende Beschäftigte haben zwölf Monate nach der Geburt gesetzliche Sonderrechte: So dürfen sie auch während der Arbeitszeit ihr Kind stillen. Die Stillende hat einen Anspruch auf mindestens zwei Stillpausen von je einer halben Stunde bzw. von einer Stunde. Frauen, die mehr als acht Stunden zusammenhängend arbeiten, können sogar zweimal 45 Min. bzw. einmal 90 Minuten Stillzeit beanspruchen.

Mutter muss ausreichend Zeit zum Stillen bekommen

Wichtig ist, dass dies lediglich ein Mindestanspruch ist. Es können also im Einzelfall auch längere Stillpausen notwendig sein. Bei der Geltendmachung von Stillpausen ist immer der konkrete Einzelfall zu beachten. So muss der Mutter zum Beispiel auch ausreichend Zeit für Ruhe- und Wegepausen gewährt werden. Auf der anderen Seite sind dabei sowohl die jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen als auch die betrieblichen Belange zu berücksichtigen.  

Stillzeiten müssen grundsätzlich vergütet werden. Das heißt, es darf keine Anrechnung von Pausen oder eine Kürzung des Gehaltes vorgenommen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Müttern kann im Einzelfall verlangt werden, dass wegen der Kürze der Arbeitszeit das Kind vor bzw. nach der Arbeit gestillt wird. Diese Regelungen kommen übrigens nicht nur Mutter und Kind zugute: Nachweislich haben Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind stillen, weniger Fehltage.

Muss ich dem Arbeitgeber nachweisen, dass ich stille? 

Der Arbeitgeber kann eine Stillbescheinigung verlangen. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber aber dann zu tragen.

Gibt es weitere Sonderregelungen bei bestimmten Berufsgruppen? 

Die wichtigste Sonderregelung ist, dass Stillende dem Verbot der Nacharbeit zwischen 20 und 6 Uhr unterliegen. Der Arbeitgeber kann Sie nur unter besonderen Voraussetzungen nachts beschäftigen. Diese wären: 

  • Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Arbeitgeber die Stillende in Nachtarbeit beschäftigen,
  • Die Stillende muss dem ausdrücklich zustimmen.
  • Es dürfen keine medizinischen Hinderungsgründe diesbezüglich gibt (ärztliches Zeugnis notwendig) vorliegen.
  • Eine Gefährdung für die Stillende und das Kind muss ausgeschlossen werden können.
  • Darüber hinaus kann die Stillende die Vereinbarung, bis 22 Uhr weiterzuarbeiten, jederzeit widerrufen.  

Was tun, wenn der Arbeitgeber Stillpausen verweigert? 

Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber kommen Sie gern zu uns in die Rechtsberatung, damit wir Ihren Einzelfall prüfen. 

Wir empfehlen auch, sich Unterstützung bei Betriebsrat, Frauenbeauftragter und der Aufsichtsbehörde zu holen. Unter gewissen Umständen können Stillräume angeordnet werden. Auch kann die Aufsichtsbehörde bei Auseinandersetzungen konkrete Stillzeiten festlegen.

Und wo steht's geschrieben?

Die wichtigsten Regelung zum Stillen im arbeitsrechtlichen Kontext sind im Mutterschutzgesetz geregelt.