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Berufskrankheiten

Was versteht man unter einer Berufskrankheit und an wen wende ich mich im Fall eines Verdachts?

Als Berufskrankheit werden alle Krankheiten bezeichnet, die „nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen be­stimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“ – so die etwas sperrige Definition des Sozialgesetzbuchs.

Anders formuliert: Als Berufskrankheit zählen nur diejenigen Erkrankungen, die in der  Berufskrankheiten­-Liste im Anhang der Berufskrankheiten­verordnung aufgeführt sind.

Dazu gehören bei Pflegenden beispielsweise

  • Ekzeme durch Feuchtarbeit oder den Umgang mit chemischen Substanzen,
  • Infektionen,
  • chronische bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankungen.

 

Wie man eine Berufskrankheit anerkennen lässt

Um eine Berufskrankheit anerkennen zu lassen, muss die Erkrankung beim zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden. In Bremen ist dies die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen.

Ärztinnen und Ärzte sind dazu verpflichtet, jeden Verdacht und jedes Vorliegen einer Berufskrankheit anzuzeigen. Auch Ihr Arbeitgeber ist dazuverpflichtet. Sie als Pflegekraft können sich ebenfalls an die zuständigen Stellen wenden, sind aber nicht dazu verpflichtet.


Damit die gesetzliche Unfallversicherung eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkennt, muss nachgewiesen werden, dass die Erkrankung durch Ihre Arbeit verursacht wurde. Es geht um einen zweifachen Nachweis:

  • Zunächst muss der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit belegt werden. Dabei kann das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ( Arbeitsschutz) oder auch der arbeitsmedizinischen Vorsorge hilfreich sein.
  • Ist diese erste Hürde genommen, muss in einem medizinischen Gutachten der Zusammenhang zwischen der Belastung aus der beruflichen Tätigkeit und der konkreten Erkrankung nachgewiesen werden.

Wichtig ist bei Berufskrankheiten immer die Prävention: Die Verhütung von Risiken durch entsprechende technische und womöglich auch organisatorische Arbeitsschutz. Erst wenn dies nicht ausreicht, um die Risiken zu beseitigen, kommen personenbezogene Maßnahmen, beispielsweise die
Arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht.

GUT ZU WISSEN AKB003_IconInfo

In der Berufskrankheiten-Verordnung sind alle anerkannten Berufskrankheiten aufgelistet!

Ansprechpartner AKB003_IconInfo

Arbeitnehmerkammer Bremen
Beratungsstelle zu Berufskrankheiten
bk-beratung@arbeitnehmerkammer.de
Terminvereinbarungen telefonisch unter +40 421 66950 36

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