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Krankheit

Wie lange erhalte ich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und welche Möglichkeiten der Wiedereingliederung gibt es, wenn ich nach längerer Krankheit noch nicht wieder voll einsetzbar bin?

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit haben Sie sechs volle Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, wenn Sie länger als vier Wochen in der Pflegeeinrichtung beschäftigt sind. Im Anschluss daran zahlt bei gesetzlich Krankenversicherten die Krankenkasse 72 Wochen lang Krankengeld. Kirchliche und öffentliche Träger zahlen in der Regel einen Krankengeldzuschuss.

Krankengeld wird nur auf Antrag ausgezahlt. Werden Sie in den ersten vier Wochen Ihres Arbeitsverhältnisses krank, zahlt die Krankenkasse zunächst Krankengeld. Ab der fünften Woche zahlt dann der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für höchstens sechs Wochen.

Ihr Brutto-Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder maximal 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts. Nacht- und Feiertagszuschläge sind beitragsfrei und gehen nicht in die Berechnung ein. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, die zu dieser und vielen anderen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen umfassende Beratungen anbietet.

Betriebliches Eingliederungsmanagment (BEM)

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt länger als sechs Wochen erkrankt, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ein sogenanntes betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
 
Bei diesem Gespräch soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Ziel des BEM ist es also gerade, keinen Druck auf die Betroffenen auszuüben, sondern zusammen mit Ihnen Lösungen zu finden, etwa durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Veränderung der Arbeitszeit. Zudem kann es ratsam sein, frühzeitig die Rentenversicherung und Krankenversicherung hinzuzuziehen, um mögliche Angebote und Leistungen mit einzubeziehen.

Hamburger Modell

Des Weiteren besteht nach längerer Krankheit die Möglichkeit, den Wiedereinstieg in die Arbeit nach dem sogenannten Hamburger Modell von Krankenkassen und Rentenversicherung zu gestalten. Diese Form der Wiedereingliederung sieht eine stufen-weise Anhebung der Arbeitsstunden bis zur festgelegten Arbeitszeit vor.

Während der stufenweisen Wiedereingliederung steht Ihnen weiterhin die Zahlung des Krankengeldes in voller Höhe durch die Krankenkasse zu. Erfolgt die stufenweise Wiedereingliederung hingegen im Anschluss an die Leistungen einer medizinischen Rehabilitation, wird von der Rentenversicherung ein Übergangsgeld gezahlt. Dies gilt innerhalb von vier Wochen nach Ende der Reha.

In der Zeit der Wiedereingliederung gelten Sie als arbeitsunfähig.
Zudem kann der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ihre Arbeitsleistungen geltend machen, auch wenn Sie dadurch Schritt für Schritt zurück in den Job finden.

Gut zu wissen AKB003_IconInfo

Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bestimmen darüber, ob das Instrument BEM für Sie infrage kommt. Die Teilnahme ist immer freiwillig. Eine Ablehnung Ihrerseits darf keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Auf Ihren Wunsch kann die Interessenvertretung oder ein Beistand hinzugezogen werden. Der Arbeitgeber hat kein Recht, die Diagnose Ihrer Erkrankung zu erfahren.

Weitere Infos AKB003_IconInfo

Infos zum Thema Entgeltfortzahlung, Krankenkassenwechsel oder Zuzahlung und Belastungsgrenzen finden Sie auf der Website der Arbeitnehemrkammer unter
www.arbeitnehmerkammer.de ->Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer -> Gesundheit

Infoblatt zum Download: „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ -> Infoblätter Betriebs- und Personalräte

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