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Rückzahlungsvereinbarung

In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich Aus- oder Weiterbildungskosten zurückzahlen muss, wenn ich kündige. Muss ich das wirklich?

Das kommt ganz auf die entsprechende Formulierung an, deshalb sollten Sie eine solche Klausel erst rechtlich prüfen lassen, bevor Sie das Geld zurückzahlen. Möglicherweise ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich schon einmal mit der Frage beschäftigt. Das Ergebnis: Sie dürfen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einer Rückzahlungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Fortbildung muss Ihnen einen beruflichen Vorteil bieten (höherer Verdienst, Verbesserung der Arbeitsmarktchancen). Außerdem muss das Transparenzgebot (bspw. genaue Kostenangabe) beachtet werden. Die Bindungsdauer nach Abschluss der Fortbildung an den Betrieb darf nicht zu lang sein und die Vereinbarung muss danach unterscheiden, wer kündigt und warum gekündigt wird.

Die hier geschilderten Anforderungen zeigen, dass bei einer Rückzahlungsvereinbarung vom Arbeitgeber umfangreiche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.

Lassen Sie sich also auf jeden Fall rechtlich beraten.

 

Arbeitsrechtsberatung der Arbeitnehmerkammer
Tel. 0421 36301-11
Tel. 0471 92235-11
www.arbeitnehemrkammer.de/beratung

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