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Urlaub

Wie viel Urlaub insgesamt und wie viel zusammenhängender Urlaub stehen mir zu?

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – so steht es im Bundesurlaubsgesetz. Der Jahresurlaub beträgt demnach 24 Arbeitstage bei einer Sechs-Tage-Woche und 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche, von denen mindestens zwölf Werktage zusammenhängend gewährt werden müssen.

Arbeits- oder tarifvertraglich können für Sie natürlich mehr Urlaubstage vereinbart sein – weniger sind nicht zulässig!

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) sieht außerdem einen Zusatzurlaub für Wechselschicht und Schichtarbeit vor:  von maximal sechs Arbeitstagen begrenzt auf 35 Gesamturlaubstage vor. Für ab 50-Jährige sind es sogar 36 Gesamturlaubstage pro Kalenderjahr. Sie müssen diesen Zusatzurlaub für Schichtarbeit ausdrücklich von Ihrem Arbeitgeber verlangen, er muss ihn nicht von sich aus gewähren.

Schwerbehinderte haben gesetzlichen Anspruch auf eine Woche Zusatzurlaub.

Was passiert mit meinem Urlaub in der Eltern- oder Pflegezeit?

Wenn Sie in Elternzeit oder Pflegezeit sind, kann der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeit für Elternzeit/Pflegezeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Eine nachträgliche Kürzung bereits gewährten Urlaubs ist nach der Pflegezeit jedoch nicht möglich.

Wenn Sie Ihren Urlaub vor der Elternzeit nicht vollständig nehmen können, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den Resturlaub nach der Elternzeit gewähren – entweder im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr. Endet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit, so muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den Urlaub auszahlen. Eine Kürzung des Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht mehr möglich.

Zeitliche Festlegung des Urlaubs

Der Arbeitgeber muss - soweit möglich - Ihre Urlaubswünsche, besonders unter sozialen Gesichtspunkten berücksichtigen. Vorrang haben beispielsweise Eltern von schulpflichtigen Kindern (Urlaub in den Ferienzeiten) oder auch ältere Beschäftigte mit längerer Betriebszugehörigkeit.

Wartezeit

Gesetzlich haben Sie erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub - einvernehmliche Absprachen zwischen Arbeitgeber und Pflegekraft ermöglichen, anteiligen Urlaub auch während der Wartezeit zu nehmen.

Unter bestimmten Umständen - beispielsweise, wenn Sie vor Ende der sechsmonatigen Wartezeit ausscheiden – steht Ihnen Teilurlaub zu.

Krank im Urlaub

Krankheitszeiten während des Urlaubs werden  nicht auf den Jahresurlaub angerechnet - auch nicht bei einer lang andauernden Erkrankung. Voraussetzung ist allerdings eine ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Auch eine nachweislich angetretene Reha-Verordnung (wenn durch Krankenkassen, Rentenversicherung oder Ähnliche genehmigt) und Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge dürfen nicht auf die Urlaubstage angerechnet werden.


Sie können Urlaubstage an eine Reha- oder Vorsorgemaßnahme übergangslos anschließen, allerdings nur in Absprache und nach Antragstellung.

Übertragung

Grundsätzlich gilt: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ausnahmen sind wichtige betriebliche oder persönliche Gründe. Für den Übergang des Urlaubsanspruch selbst ist weder eine Handlung des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers erforderlich. Der Resturlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.

Es sei denn, es bestehen andere, durch Tarif- oder Arbeitsverträge oder durch betriebliche Vereinbarungen getroffene, günstigere Regelungen.

Nicht erlaubt AKB_IconAchtung

... von Seiten der Pflegekraft

•    Eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs (um etwaige Krankheitstage innerhalb des Urlaubs)
•    Eigenmächtiges Antreten des Urlaubs ohne Genehmigung
•    Aufnahme einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit (Ausnahmen: Gefälligkeitsarbeiten oder Ähnliches)

 

... von Seiten des Arbeitgebers

•    Widerruf eines bereits festgelegten und genehmigten Urlaubs
•    Rückruf aus arbeitsfreier Zeit

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Rückruf aus arbeitsfreier Zeit AKB_IconAchtung

Ein Rückruf aus dem Urlaub oder dem freien Wochenende ist unzulässig – selbst dann, wenn es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber so vereinbart war. Zum Text