Text: Hanna Mollenhauer
Bisher waren nur drei Stufen wählbar: Der Versicherte konnte sich für eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente entscheiden. Daraus hat sich die Hinzuverdienstgrenze ergeben. Wurde dieser Verdienstrahmen nicht ausgeschöpft, so erhöhte sich die Rente allerdings nicht. Wurde die Grenze überschritten, so fiel der Rentner vorübergehend auf die nächstniedrige Teilrentenstufe zurück oder erhielt sogar überhaupt keine Rente mehr.
Mit dem neuen Gesetz ergibt sich eine genaue Berechnung auf Grundlage des Hinzuverdienstes – und nicht mehr auf Basis der gewählten Teilrentenstufe. Außerdem wird nun das Kalenderjahr statt des Monats betrachtet. Bis zu einem jährlichen Freibetrag von 6.300 Euro wird die Vollrente nicht zur Teilrente gekürzt. Darüber hinausgehendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Es gibt auch eine Gesamteinkommensgrenze (den sogenannten Hinzuverdienstdeckel) in Höhe des höchsten Gehalts in den 15 Jahren vor Rentenbeginn (mindestens Vollrente plus Hinzuverdienstgrenze).
Wer vor der Regelaltersgrenze eine Rente bezieht und Geld hinzuverdient, ist jetzt auch als Vollrentner weiterhin versicherungspflichtig und muss gemeinsam mit dem Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zahlen – kann aber nach Erreichen der Altersgrenze auch regelmäßig entsprechend erhöhte Renten erwarten (Ausnahme: Hinzuverdienst als Minijobber).
Rentner mit einem Nebenjob nach der Altersgrenze bleiben im Regelfall versicherungsfrei, können aber freiwillig den stets zu leistenden Arbeitgeberbeitrag durch Zahlung eigener Beiträge „aktivieren“, sodass neue Rentenansprüche entstehen.
Die neue Berechnung ist passgenauer und vermeidet Stufenabstürze, also drastische Rentenkürzungen bei nur geringfügig überschrittener Hinzuverdienstgrenze. Allerdings entsteht das Problem der nachträglichen, sogenannten Spitzabrechnung: Der Beschäftigte kann der Rentenversicherung vorab nur den erwarteten Hinzuverdienst nennen, der sich allerdings aufgrund von Lohnerhöhungen, Zuschlägen oder einer Änderung der Arbeitszeit in der Folgezeit noch ändern kann. Zum 1. Juli des Folgejahres erfolgt dann eine rückwirkende Neuberechnung der Teilrente auf Grundlage des tatsächlichen Hinzuverdienstes, sodass die endgültige Rente höher oder niedriger ausfallen kann als ursprünglich ermittelt. Nachzahlungen durch die Rentenversicherung oder Rückforderungen an den Rentner sind dann die Folge.
Ja. Dabei muss die gewählte Teilrente mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen und kann bis zur errechneten Hinzuverdienstgrenze bezogen werden. Wird dieser Rahmen allerdings nicht ausgeschöpft, erfolgt nachträglich keine Erhöhung der „zu niedrigen“ Teilrente.Rentner können mit der alten Methode verhindern, dass die maximal mögliche Teilrente in Anspruch genommen werden „muss“ und entsprechend große Rentenbestandteile dauerhaft mit Abschlägen versehen werden. Außerdem kann die Unsicherheit möglicher Zahlungsrückforderungen vermieden werden.
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