Beschäftigte haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub (zum Beispiel 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche und 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Weniger ist nicht erlaubt. Viele Arbeitnehmer haben allerdings einen höheren Urlaubsanspruch aus Tarifverträgen oder aus dem Arbeitsvertrag. Außerdem steht Schwerbehinderten und Jugendlichen zusätzlicher Urlaub zu. Wer neu im Betrieb ist, kann nach sechs Monaten den vollen Jahresurlaub beanspruchen.
Wer im Urlaub krank wird und ein ärztliches Attest vorlegt, dem werden die Urlaubstage vom Arbeitgeber gutgeschrieben. Will man diese nicht verbrauchten Urlaubstage im Anschluss an die Krankheit nehmen, muss man zuvor die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
Legt der Arbeitgeber den Urlaub fest, hat er grundsätzlich die Wünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Dabei haben beispielsweise Arbeitnehmer Vorrang, die an die Schulferien gebunden sind. Nur ausnahmsweise kann der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann er nur in Notfällen – zum Beispiel bei Existenzgefährdung des Betriebs – vor Urlaubsantritt geändert werden. Dann muss der Arbeitgeber aber etwaige Stornogebühren für eine Reise ersetzen.
Urlaub dient der Erholung. Deshalb müssen Arbeitnehmer mindestens zwölf zusammenhängende Werktage Urlaub im Jahr bekommen. Der Abkauf des Urlaubs – also das Auszahlen – durch den Arbeitgeber ist nicht erlaubt, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Beschäftigte haben ein Recht auf Urlaub. Wenn der Urlaub genehmigt ist, kann er grundsätzlich nicht wieder zurückgenommen werden. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf die Arbeitskraft eines Mitarbeiters außerhalb dessen Arbeitszeit. Das gilt für Urlaub wie Feierabend. Anrufe und Nachrichten sind nur in absoluten Notfällen erlaubt. Das Diensthandy müssen Arbeitnehmer im Urlaub nicht angeschaltet haben. Die private Handynummer müssen Beschäftigte dem Unternehmen nicht geben.
Text: Hanna Mollenhauer
Foto: Kay Michalak