Bei gesetzlichen Feiertagen handelt es sich zwar meist um christliche Anlässe, die der Gesetzgeber aber in den Status eines für alle gültigen Feiertags gehoben hat. An diesen Tagen herrscht – mit Ausnahmen – ein allgemeines Beschäftigungsverbot, und zwar für alle Konfessionen. Bezahlt werden Beschäftigte trotzdem.
Gesetzliche Feiertage in Bremen
- Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Tag der Deutschen Einheit
- Reformationstag (einmalig am 31. Oktober 2017)
- 1. Weihnachtstag
- 2. Weihnachtstag
An religiösen Feiertagen wie Jom Kippur, Fronleichnam, Opferfest oder Buß- und Bettag muss grundsätzlich gearbeitet werden. Die Religionsfreiheit wird jedoch in besonderer Weise geschützt: Der Arbeitgeber muss Beschäftigte der jeweiligen Konfession auf Verlangen an religiösen Feiertagen für die Dauer des Gottesdienstbesuchs von der Arbeit freistellen. Wichtig: Auch wenn etwa das Ramadanfest mehrere Tage dauert, der Freistellungsanspruch der Beschäftigten beschränkt sich nur auf einen Tag. Und: Nur wenn betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, darf der Arbeitgeber den Wunsch nach Freistellung verwehren.
Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Fach- und Berufsfachschulen haben an den oben genannten religiösen Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften unterrichtsfrei.
Religiöse Feiertage in Bremen
Evangelische Feiertage:
- Reformationstag
- Buß- und Bettag
Islamische Feiertage:
- Ramadanfest
- Opferfest
- Aschura
Katholische Feiertage:
- Allerheiligen
- Fronleichnam
Jüdische Feiertage:
- Jom Kippur
- Sukkoth
- Schemini Azereth
- Simchat Thora
- Pessach
- Schawuoth
- Rosch Haschana
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wie bei gesetzlichen Feiertagen besteht nicht. Der Arbeitgeber muss den freigestellten Tag also nicht bezahlen. Übrigens: Ob der Gesetzgeber ganze Tage gemeint und die Freistellung vom Besuch einer formellen religiösen Veranstaltung – etwa einem Gottesdienst – abhängig gemacht hat oder ob die Freistellung etwa für die gemeinsame Feier mit der Familie zu Hause verbracht werden darf, ist nicht abschließend geklärt. In der Praxis wird in der Regel der ganze Arbeitstag freigestellt.
Freistellungstage darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht vom Urlaub abziehen. Sofern Beschäftigte an religiösen Feiertagen keine unbezahlte, sondern bezahlte Freistellung haben möchten, können sie natürlich mit Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub nehmen.
Text: Hanna Mollenhauer
Foto: Kathrin Doepner
Juristische Beratung: Alireza Khostevan