Text: Hanna Mollenhauer
Foto: Kay Michalak
Alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in Bremen oder Bremerhaven haben – auch zum Beispiel Auszubildende und Minijobber. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber seit mindestens sechs Monaten besteht.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren haben Sie einen Anspruch von insgesamt zehn Arbeitstagen. Wenn Sie mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Bildungszeitanspruch entsprechend. Eine Bildungszeitveranstaltung kann von einem bis zu zehn Tagen dauern.
Bei allen anerkannten Bildungsträgern, beispielsweise bei der Wisoak, bei den Volkshochschulen in Bremen und Bremerhaven, beim Berufsfortbildungswerk oder beim evangelischen Bildungswerk.
Sprachen lernen, sich politisch weiterbilden, Fotos bearbeiten oder meditieren – für welche anerkannte Bildungsveranstaltung Sie sich entscheiden, ist allein Ihre Sache. Die Weiterbildung muss keinen Bezug zur Arbeit haben. Thematische oder inhaltliche Vorgaben kann der Arbeitgeber nicht machen.
Das geht grundsätzlich nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen, und zwar bei zwingenden betrieblichen Belangen oder Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, also zum Beispiel Eltern schulpflichtiger Kinder während der Schulferien.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für die Dauer der Bildungszeit weiter zu bezahlen. Die Teilnahmegebühren und mögliche Zusatzkosten (etwa für Unterkunft und Anfahrt) müssen Sie selbst tragen.
Wichtig: Sie müssen für die Bildungszeit keinen Erholungsurlaub nehmen.
Haben Sie Probleme bei der Bewilligung einer Bildungszeit durch Ihren Arbeitgeber? Mitglieder der Arbeitnehmerkammer können sich kostenlos arbeitsrechtlich beraten lassen.
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