Einen allgemeinen, gesetzlichen Anspruch auf Arbeiten von zu Hause gibt es aktuell nicht – auch wenn das Infektionsrisiko durch das Corona-Virus fortbesteht. Es ist daher sinnvoll, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung als Zusatz zum Arbeitsvertrag zu treffen. Regelungen zum Homeoffice finden sich zudem in Betriebsvereinbarungen und mitunter in Tarifverträgen.
Wenn Sie zur Gruppe derer gehören, bei denen das erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht, müssen Sie vom Arbeitgeber besonders geschützt werden. Den heimischen Arbeitsort beizubehalten, kann dafür ein naheliegender Weg sein. Alternativ hat der Arbeitgeber im Betrieb technische Maßnahmen (z. B. Schutzscheiben) oder organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel über Arbeitszeiten und ein Schichtsystem) zu ergreifen. Auf die Einhaltung der Hygienemaßnahmen hat er zu guter Letzt im Sinne aller Beschäftigten ebenfalls zu achten.
Wird die Arbeit regelmäßig und längerfristig von zu Hause geleistet, ist eine Zusatzvereinbarung oder Ergänzung zum Arbeitsvertrag ratsam. Darin enthalten sein sollten Absprachen, welche Kosten der Arbeitgeber bei der Ausstattung und weiteren entstehenden Aufwendungen, wie zum Beispiel Strom, Telefon- und Internetkosten, übernimmt. Geregelt werden sollten ferner die Dokumentationspflichten für Arbeitszeiten. Nicht fehlen darf schließlich das Thema Datenschutz und -sicherheit sowie der Arbeitsschutz, der natürlich auch am häuslichen Arbeitsplatz gilt.
Ja, sofern Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und in Ihrer Wohnung ein Zimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Private Dinge, wie eine Couch und oder ein Fernseher, sind also tabu. Aber natürlich darf ein Zimmer vorübergehend umgeräumt und als Arbeitszimmer hergerichtet werden. Dies am besten mit Fotos dokumentieren. Die Miete kann dann anteilig (bezogen auf die Fläche des Arbeitszimmers) über die Werbungskosten abgesetzt werden. Maximal können Sie 1.250 Euro geltend machen, unabhängig davon, wie lange sie das Arbeitszimmer genutzt haben.
Ihr Arbeitgeber hat Aufwendungen zu erstatten, die zwingend für ihre Arbeit erforderlich sind – somit auch Telefon- und Internetkosten. Steuerfrei kann Ihr Arbeitgeber Ihre nachweisbaren Kosten oder 20 Prozent der jeweiligen Monatsrechnung (maximal 20 Euro) zurückzahlen. Natürlich ist es auch möglich, die entstandenen Kosten anteilig als Werbungskosten abzusetzen. Richtwert: 50 Prozent Privatnutzung und 50 Prozent berufliche Nutzung.