Text: Hanna Mollenhauer
Foto: Stefan Schmidbauer
Der Entgelttarifvertrag mit einem höheren Mindestlohn für die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe wurde für alle Betriebe im Land Bremen als allgemein verbindlich erklärt. Das haben die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) beantragt und der Tarifausschuss hat zugestimmt.
Jeder Beschäftigte im Gastgewerbe kann sich auf den Tarifvertrag der Branche berufen. Bisher konnten dies nur die Beschäftigten, deren Arbeitgeber Mitglied des Dehoga ist.
Bisher musste der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro gezahlt werden. Künftig werden es mindestens 9,56 Euro sein. Für ausgebildete Fachkräfte sind es mindestens 11,51 Euro – deren Lohn erhöht sich in den ersten vier Jahren nach der Ausbildung noch weiter. Tarifauskünfte – auch für Azubis – erteilt die NGG ihren Mitgliedern (www.ngg-bremen.de) und der Dehoga (www.dehoga-bremen.de).
Ja, die Beschäftigten, deren Arbeitgeber in einem anderem Arbeitgeberverband organisiert sind (etwa im Bundesverband der Systemgastronomie, im Dehoga Systemgastronomie oder in der Bäckerinnung) – wie bei McDonald’s und der Nordsee. Dort gilt ein anderer Tarifvertrag. Beschäftigte in sogenannten nicht tarifgebundenen Betrieben der Systemgastronomie (etwa bei Subway, in einigen BurgerKing-Betrieben, in diversen BurgerRestaurants und bei vielen Pizzalieferanten) profitieren vom neuen Mindestlohn.
Ja. Egal ob Festangestellter, Auszubildender, Teilzeitkraft, Student oder Minijobber, alle haben einen Anspruch auf den neuen Mindestlohn oder die neuen Azubi-Tarife.
Nein. Mehrarbeitszuschläge sind im sogenannten Manteltarifvertrag geregelt, der schon allgemein verbindlich ist, also für alle Beschäftigten der Branche gilt. Die Nachtzuschläge sind gesetzlich verankert. Beide Zuschläge richten sich allerdings nach dem Stundenlohn.
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen hat den Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt. Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger (dem amtlichen Veröffentlichungsorgan der Bundesrepublik Deutschland) ist er am 10. Juli 2018 in Kraft getreten.
Dann sollten Sie sich beraten lassen. Als Mitglied in der Gewerkschaft NGG können Sie das ebendort tun (Infos unter Telefon 0421.1603950). Beschäftigte im Land Bremen sind Mitglied der Arbeitnehmerkammer und erhalten hier Beratung im Arbeitsrecht.
(Anmerkung: Die Frage, ab wann der neue Mindestlohn gilt, haben wir gegenüber der früheren Fassung aktualisiert.)