Eine Altersbegrenzung besteht bei einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind nicht. Unterhalt muss für ein volljähriges Kind für die Dauer einer Berufsausbildung oder eines Studiums übernommen werden oder wenn das Kind krank ist und daher nicht arbeiten kann. Auch für kurze Übergangszeiten, etwa zwischen Abitur und Studienbeginn, ist Unterhalt zu zahlen.
Solange das volljährige Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, berechnet sich sein Bedarf auf der Grundlage des Einkommens beider Eltern nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind in einer eigenen Wohnung, liegt der Bedarf aktuell bei 735 Euro. Für den Unterhalt haben beide Elternteile aufzukommen.
Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn das Einkommen des Elternteils unter 1.300 Euro netto liegt. Außerdem kann sich der Unterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes, wie etwa eine Ausbildungsvergütung oder BAföG, verringern oder ganz entfallen.
Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Marion Dobner, Rechtsberaterin in Bremen