Egal ob in Vollzeit oder geringfügig beschäftigt oder nebenberuflich tätig, Sie haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur von kurzer Dauer war. Der Anspruch verjährt in der Regel mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann aber unter Umständen auch früher nicht mehr durchsetzbar sein. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Zeugnis ausstellt, lassen Sie sich in der Arbeitnehmerkammer über das weitere Vorgehen beraten.
Übrigens: Eine gute Gelegenheit, Leistungen dokumentieren zu lassen, ist zum Beispiel bei einem Vorgesetztenwechsel. Hier haben Sie Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Sollten Sie sich dann mit dem neuen Vorgesetzten nicht vertragen, können Sie bei einer Bewerbung das Zwischenzeugnis des vorherigen Vorgesetzten beilegen.
Sie können Ihr Arbeitszeugnis idealerweise verlangen, sobald Sie die Kündigung erhalten haben. Einen gesetzlichen Anspruch hierauf haben Sie jedoch spätestens am letzten Arbeitstag.
In einem einfachen Arbeitszeugnis sind die Personalien und Dauer und Art der Beschäftigung aufgeführt, allerdings ohne Bewertung. Ein qualifiziertes Zeugnis dagegen muss zusätzlich eine Beurteilung Ihrer Leistung, Ihrer Führung und Ihres Verhaltens enthalten. Dazu gehört auch die Darstellung absolvierter Fortbildungen. Wenn Sie ein qualifiziertes statt eines einfachen Zeugnisses wollen, müssen Sie das von Ihrem Arbeitgeber verlangen.
Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgetreu, wohlwollend, klar und verständlich formuliert und vollständig sein. Geheime Formulierungen – sogenannte Codes – sind verboten. Durch das Zeugnis dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Krankheitszeiten, Schwerbehinderungen, Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten haben im Zeugnis nichts zu suchen. Und auch der Kündigungsgrund darf dort nur vermerkt sein, wenn Sie zustimmen. Üblich ist auch eine Schlussformel, die sogenannte Dankes- und Bedauernsformel.
Das Zeugnis ist schriftlich und auf Geschäftspapier zu erteilen und darf keine Flecken, Durchstreichungen, Radierungen oder Eselsohren enthalten. Die Anschrift des Empfängers hat dort nichts zu suchen. Außerdem muss der Arbeitgeber oder ein dazu befugter leitender Angestellter das Zeugnis unterzeichnen. Das Zeugnis sollte das Datum des letzten Arbeitstages tragen.
In größeren Firmen schreiben in der Regel speziell geschulte Beschäftigte der Personalabteilung das Zeugnis. In kleineren Betrieben fehlt es den Zeugnisverfassern oft an Schulungen. So können sich Fehler und missverständliche Formulierungen einschleichen. Bei unrichtigen oder unzulässigen Formulierungen haben Sie Anspruch auf die Berichtigung Ihres Arbeitszeugnisses. Dasselbe gilt, wenn Sie mit Ihrer Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind. Wollen Sie eine Bewertung besser als "befriedigend", müssen Sie vor dem Arbeitsgericht ihre bessere Leistung beweisen.
Text: Hanna Mollenhauer
Juristische Beratung: Britta Clausen, Rechtsberaterin in Bremerhaven
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