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Nein, die Gründung eines Betriebsrates ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ohne Betriebsrat können allerdings Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht wahrgenommen werden.
Bei mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Dabei hängt die Größe des Betriebsrats von der Größe des Betriebes ab: Sind weniger als 21 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus einem Kollegen bzw. einer Kollegin oder ab 21 Wahlberechtigten aus mehreren Kolleginnen oder Kollegen. Ab 200 Beschäftigten muss die Betriebsleitung regelmäßig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freistellen.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs, die am letzten Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ansonsten spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Wahlberechtigung keine Rolle. Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte.
Kandidieren dürfen alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt werden soll, seit mindestens sechs Monaten angehören. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen wahlberechtigte Beschäftigte unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört haben. Wahlberechtigte Leiharbeitnehmerinnen und –arbeitnehmer dürfen im Entleiherbetrieb nicht kandidieren. Nicht wahlberechtigt sind daneben leitende Angestellte. Für neugegründete Betriebe entfällt in den ersten sechs Monaten ihres Bestehens die Voraussetzung einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit.
Besteht noch kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung, zu der drei Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen, ein mindestens dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet. Besteht bereits ein Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so benennt eines dieser Gremien den Wahlvorstand. Falls dies nicht geschieht, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
Sie müssen zusammen mit zwei weiteren wahlberechtigten Kolleginnen oder Kollegen zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen. Diese Aufgabe kann auch (vor allem, falls Nachteile befürchtet werden) von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft übernommen werden. Vertreten ist eine Gewerkschaft dann, wenn sie mindestens ein Mitglied im Betrieb hat. Sie müssen der Betriebsleitung übrigens nicht bekannt geben, wer in der Gewerkschaft ist und wer nicht.
Nein, die Behinderung einer Betriebsratswahl ist sogar ein eigenständiger Straftatbestand und wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Daneben gilt während und nach der Betriebsratswahl der folgende Kündigungsschutz:
Beschäftigte, die zur Wahl des Wahlvorstandes eingeladen haben, genießen
Mitglieder des Wahlvorstandes genießen
Betriebsratswahl-Bewerber genießen
Mitglieder des Betriebsrats genießen
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden bundesweit alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. In Betrieben ohne Betriebsrat kann jederzeit, auch außerhalb dieses vierjährigen Turnus, ein Betriebsrat neu gegründet werden. Auch bei Rücktritt des Betriebsrats, Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl, großer Erhöhung der Beschäftigtenzahl, erfolgreicher Wahlanfechtung oder im Falle einer gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats kann jederzeit auch außerhalb der regelmäßigen Wahlen ein neuer Betriebsrat gewählt werden.
In Kleinbetrieben mit fünf bis fünfzig Wahlberechtigten gilt das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren. Dieses Verfahren dauert in der Regel zwei Wochen bis zum Tag der Stimmabgabe (gesetzliche Mindestdauer). Die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren kann zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch in Betrieben mit 51 bis zu 100 Wahlberechtigten einvernehmlich vereinbart werden. In größeren Betrieben findet das sogenannte normale Wahlverfahren Anwendung. Dieses dauert von der Eröffnung des Wahlverfahrens bis zur Stimmabgabe 6 Wochen (gesetzliche Mindestdauer). Beide Wahlverfahren sind in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz abschließend geregelt. Arbeitnehmerkammer und Gewerkschaften beraten und unterstützen Wahlvorstandsmitglieder bei der Durchführung der Wahl. Die Arbeitnehmerkammer hält außerdem mehrere Infoblätter bereit:
Im Betrieb vertretene Gewerkschaften haben vielfältige Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie können unter anderem zur Wahlversammlung einladen, Wahlvorschläge einreichen und eine Wahl anfechten, an Betriebsversammlungen teilnehmen und – vor allem – den Betriebsrat in seiner Arbeit unterstützen.
Wenn im vereinfachten Verfahren gewählt wird, findet immer eine Persönlichkeitswahl statt. In größeren Betrieben kommt es darauf an, ob lediglich eine oder mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden. Die einzelnen Kandidatenlisten werden zwar oft von Gewerkschaften aufgestellt, dies ist aber nicht zwingend. Bei einer Listenwahl kann ich meine Stimme nur einer Liste geben. Bei der Persönlichkeitswahl habe ich so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind.
Die Amtszeit beträgt regelmäßig vier Jahre. Wurde der Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus gewählt und war er zu Beginn der turnusmäßigen Wahlen am 1. März des Wahljahres weniger als ein Jahr im Amt, verlängert sich die Amtszeit um weitere vier Jahre. War der Betriebsrat dagegen zu Beginn der regelmäßigen Wahlen ein Jahr oder länger im Amt, muss im turnusmäßigen Wahljahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai des Wahljahres neu gewählt werden. Die Amtszeit des Betriebsrats verkürzt sich also in diesen Fällen entsprechend.
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so entsenden sie, jeweils abhängig von ihrer Beschäftigtenzahl, Mitglieder in einen Gesamtbetriebsrat. In einem Konzern können diese wiederum einen Konzernbetriebsrat bilden.
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