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Zur Unterbrechung von Infektionsketten wurde die Arbeit vieler Beschäftigter in kürzester Zeit ins Home Office verlagert und die bisherigen Formen der Arbeitsorganisation sind grundlegend umgewälzt worden.
Dort wo die Arbeit in den Betrieben und Dienststellen weitergeht und wenn Betriebe wieder hochgefahren werden, sind Maßnahmen für den Infektionsschutz unverzichtbar, um eine Ansteckung unter den Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kundinnen oder Patienten zu verhindern. Die Betriebe sind gehalten, sogenannte Pandemie-Pläne aufzustellen und Hygienekonzepte zu erarbeiten.
Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner gesetzlichen Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz dazu verpflichtet, das Infektionsrisiko für die Beschäftigten zu vermindern. Ebenso ist er gefordert, bei Änderungen in der betrieblichen Arbeitsorganisation den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen. Ein zentrales Instrument, um entsprechende Maßnahmen festzulegen und zu überprüfen, ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Fachkundige Unterstützung und Beratung bieten der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese gesundheitliche Krise in den Betrieben und Dienststellen kann nur unter Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen bewältigt werden.
Die Beschäftigten sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dies schließt ein, für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Zugleich haben sie auch ein Anhörungsrecht und das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu den Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Dies gilt auch für die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, die mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen durchgeführt werden sollten.
Beschäftigte, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einer Infektion mit dem Corona-Virus einen besonders schweren Krankheitsverlauf befürchten, haben das Recht auf eine vertrauliche betriebsärztliche Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge.
Sind Beschäftigte der Auffassung, dass die Maßnahmen des Arbeitgebers nicht geeignet sind, das Infektionsgeschehen zu unterbinden und reagiert der Arbeitgeber auf begründete Beschwerden der Beschäftigten nicht, können diese sich auch an die zuständigen Aufsichtsbehörden wenden. Das Mitwirkungsrecht greift auch dann, wenn die Maßnahmen zum Infektionsschutz ihrerseits negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben.
Die Interessenvertretung spielt eine ganz entscheidende Rolle im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Maßnahmen in diesem Bereich unterliegen der Mitbestimmung des Betriebs- und Personalrats und der Mitarbeitervertretung. In diesem Sinne sind sie wesentliche Akteure für die Verbesserung des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dies gilt auch und gerade in der aktuellen Situation. Die Interessenvertretung kann den Arbeitgeber dabei unterstützen, den Schutz gegen Corona-Infektionen im Betrieb zu verbessern. Sie kann aber auch dort wirksam eingreifen, wo die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen ungenügend erscheinen oder wenn im Betrieb erst gar keine Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Denn die Interessenverteterinnen und Interessenvertreter müssen nicht auf das Handeln der Betriebs- oder Dienststellenleitung warten: im Rahmen ihres Initiativrechts können sie ihrerseits Maßnahmen für die Sicherung der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen gegen das Virus beantragen. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch mit der betrieblichen Interessenvertretung zusammenzuarbeiten.
Das betriebliche Handeln zugunsten der Beschäftigten und ihres Schutzes vor der Infektion durch Covid19 wird angesichts der geplanten Lockerungen und des vorsichtigen Hochfahrens der wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht obsolet. Im Gegenteil: gerade weil durch die Aufhebung von Beschränkungen das Risiko von Infektionen zunehmen kann, kommt es umso mehr darauf an, den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz kontinuierlich zu verbessern - nicht nur in Hinblick auf das Virus!
Unsere Zusammenstellung von Informationen und Informationsquellen soll alle betrieblichen Akteure, insbesondere die Beschäftigen und ihre Interessenvertretungen, dabei unterstützen, den Arbeits- und Gesundheitsschutz auch in Hinblick auf die Corona - Pandemie zu gewährleisten; und auch dafür Sorge zu tragen, dass die Infektionsschutzmaßnahmen nicht ihrerseits "Kollateralschäden" an der Gesundheit der Beschäftigten verursachen.
Arbeit – Gesundheit – Corona: Nur mit Beteiligung der Beschäftigten
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