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Opfer von Diskriminierungen werden ausgegrenzt, ungerecht behandelt, belästigt und gemobbt. Oft lassen sie das über sich ergehen. Zu groß ist die Angst, den Job zu verlieren oder nicht ernst genommen zu werden. Ein Arbeitgeber ist aber gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten zu schützen.
Zunächst einmal solltest Du wissen, dass es ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt. Das bedeutet, dass es einen Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz gibt und Möglichkeiten vorhanden sind, sich gegen Diskriminierung rechtlich zu wehren.
Das Gesetz verbietet eine Benachteiligung am Arbeitsplatz aufgrund
Hier findest Du den Gesetzestext.
Laut Gesetz darfst Du also wegen einem dieser Gründe nicht benachteiligt, etwa schlechter bezahlt oder nicht eingestellt werden. Auch Belästigung und sexuelle Belästigung sind eine Form der Diskriminierung.
Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, Dich vor Diskriminierung zu schützen. Wenn Du also das Gefühl hast, diskriminiert zu werden, hast Du das Recht, Dich zu beschweren.
Wenn Du Dich ungern an Deinen Arbeitgeber wenden möchtest oder aber von ihm selbst benachteiligt wirst, solltest Du den Betriebs-, Personalrat beziehungsweise die Mitarbeitervertretung informieren. Denn auch diese Gremien sind verpflichtet, Dich vor Diskriminierung zu schützen. Auch die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten oder Schwerbehindertenbeauftragten können Anlaufstellen sein.
Dabei ist es nur wichtig, dass Du die Benachteiligung plausibel darlegen kannst. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er Dich nicht diskriminiert hat. Wurdest Du von anderen Beschäftigten oder Dritten - zum Beispiel Kunden - diskriminiert, ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die die Diskriminierung unterbinden. Er kann bei Kunden zum Beispiel ein Hausverbot aussprechen. Andere Beschäftigte kann er abmahnen, versetzen oder sogar kündigen.
In Fällen von Belästigung oder sexueller Belästigung hast Du gegebenenfalls ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht an Deiner Arbeitsleistung. Das bedeutet, dass Du die Arbeit verweigern kannst, wenn Dein Arbeitgeber keine oder lediglich offensichtlich ungeeignete Maßnahmen dagegen ergreift.
Wenn Du durch Deinen Arbeitgeber benachteiligt wurdest, hast Du außerdem einen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn Du einen materiellen Schaden erlitten hast, zum Beispiel bei Ausfall des Gehalts. Eine Entschädigung entspricht einem Schmerzensgeld. Du kannst sie auch bei Diskriminierung durch Kollegen oder Dritte vom Arbeitgeber verlangen. Die Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz musst Du aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend machen.
Immer wieder kommt es aufgrund von Äußerlichkeiten zum Streit zwischen Ausbilderin oder Ausbilder und Azubi. Hier spielen zwei Punkte gegeneinander: Auf der einen Seite ist die oder der Auszubildende verpflichtet, sich an die im Betrieb geltenden Ordnungen zu halten. Diese dürfen jedoch nicht in das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Grundgesetz) eingreifen: Lange Haare dürfen nicht verboten werden, aber Du musst die Arbeitsschutzbestimmungen und Hygienevorschriften einhalten. So musst Du zum Beispiel an einer Drehbank ein Haarnetz oder eine andere geeignete Kopfbedeckung tragen.
Schwierig wird es bei Fällen, in denen das Aussehen als eindeutig geschäftsschädigendes Verhalten ausgelegt werden kann. In der Regel reicht dann aber der gesunde Menschenverstand: Eine Bankkauffrau, die mit zerrissener Jeans und Tattoo am Hals auftaucht, ist wahrscheinlich nicht haltbar. Ein einfaches Piercing ist inzwischen aber ganz normaler Schmuck und sollte in den meisten Betrieben akzeptiert werden. Um Ärger zu vermeiden, solltest Du am besten mit dem Ausbilder oder der Ausbilderin sprechen.
Veranstaltungen abgesagt - Telefonberatung stärker aufgestellt.
Azubis in Bremen und Bremerhaven beraten wir kostenlos in rechtlichen Fragen rund um die Ausbildung.
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