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Unser Angebot in Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven
Um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu vermeiden, beraten wir weiterhin telefonisch und per E-Mail. Um sich und andere zu schützen, haben wir uns dazu entschlossen, persönliche Termine erst nach einer telefonischen Erstberatung und in Einzelfällen zu vergeben. Die Berufskrankheitenberatung ist Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr unter der Tel. 0421 66950-36 erreichbar.
Wenn Sie die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse informieren, wird diese ermitteln, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Im ersten Schritt muss bewiesen werden, dass Sie bei der beruflichen Tätigkeit den für die betreffende Erkrankung maßgeblichen Einwirkungen ausgesetzt sind oder waren. Im zweiten Schritt wird durch ein medizinisches Gutachten geklärt, ob die konkrete Erkrankung durch diese Einwirkung hervorgerufen wurde.
Um Ihr Anliegen unabhängig beurteilen zu lassen, können Sie sich von der Berufskrankheiten-Beratung der Arbeitnehmerkammer Bremen unterstützen lassen. Die Beratungsstelle berät
Die Bremer Beratungsstelle zu Berufskrankheiten wird aus Mitteln der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz finanziert. Die Beratung ist kostenlos.
(Wir empfehlen vorab eine telefonische Terminvereinbarung unter 0421-6 69 50-36/-0.
Termine zu anderen Zeiten sind nach Absprache möglich)
Bremen-Stadt
Bürgerstraße 1
28195 Bremen
Donnerstags von 13 bis 17 Uhr
Bremen-Nord
Lindenstraße 8
28755 Bremen
Mittwochs von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
Bremerhaven
Barkhausenstraße 16
27568 Bremerhaven
Dienstags von 13 bis 17 Uhr
Nach aktueller Rechtslage kann eine Erkrankung infolge einer Corona-Infektion von Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren als Berufskrankheit 3101 anerkannt werden, denn ihre Tätigkeiten sind mit hohen Infektionsrisiken verbunden. Voraussetzung ist ein positiver PCR-Test oder ein direkter Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person, wenn Symptome aufgetreten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten wurden oder nicht.
Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind in der Pflicht, bei begründetem Verdacht die Erkrankung der Berufsgenossenschaft zu melden. Bei einem Verdacht übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für den notwendigen PCR-Test sowie für den Wiederholungstest.
In den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung sind auch ehrenamtliche Helferinnen und Studierende eingeschlossen, die aufgrund der aktuellen Pandemie in der Pflege freiwillig unterstützend tätig sind. Wichtig ist hier die Abgrenzung zu Honorartätigkeiten, beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, die sich jedoch auf freiwilliger Basis bei der gesetzlichen Unfallversicherung absichern können. Auch Nachbarschaftsdienste sind nicht versichert, da sie nicht als ehrenamtliche Tätigkeit gewertet werden.
Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Beschäftigten aus anderen als den oben genannten Bereichen wird inzwischen von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anerkannt. Voraussetzung ist, dass der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, also ein konkretes Infektionsereignis beim beruflichen Kontakt zu einer infizierten Person, nachgewiesen werden kann. Auch bei einem belegten massiven Infektionsausbruch im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg kann eine berufliche Verursachung anerkannt werden.
Bei begründetem Verdacht, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durch die berufliche Tätigkeit (dazu zählt auch der Arbeitsweg) verursacht wurde, sollte dies – je nach Tätigkeitsbereich – als Berufskrankheit 3101 oder als Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse angezeigt werden. Auch wenn die Infektion ohne besondere Symptome verläuft, kann es bei Spätfolgen erforderlich sein Ansprüche geltend zu machen. Denn bei Covid-19 geht es nicht nur um eine akute Erkrankung, sondern auch um Nachwirkungen und mögliche später eintretende, teilweise schwere Gesundheitsschäden.
Nach Krankheiten aufgeschlüsselt bieten wir separate Anschreiben zum Download an, die Ihnen bei der Anerkennung einer Berufskrankheit weiterhelfen soll.
Lindenstraße 8
28755 Bremen
Tel.: 0421-6695036
Fax: 0421-6695041
Veranstaltungen abgesagt - Telefonberatung stärker aufgestellt.
Infofaltblatt: Unser Angebot in Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven
Download PDFSicher ist Sicher, Februar 2019
Download PDFGesundheitsinfo, April 2018
Download PDF
Bürgerstraße 1
28195 Bremen
Tel. +49.421.36301-0
Beratungszeiten
Lindenstraße 8
28755 Bremen
Tel. +49.421.669500
Beratungszeiten
Barkhausenstraße 16
27568 Bremerhaven
Tel. +49.471.922350
Beratungszeiten