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Ein Minijob oder eine geringfügige Beschäftigung im Haushalt sind haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise putzen, aufräumen, Versorgung und Betreuung von Kindern und alten oder pflegebedürftigen Personen, Wäschewaschen, bügeln, einkaufen oder Gartenarbeit. Aufgaben, die üblichererweise von einzelnen Familienmitgliedern übernommen werden, übernehmen Minijobberinnen oder Minijobber als abhängige Beschäftigung nach Weisung und gegen Entgelt von maximal 450 Euro. 2016 waren mehr als 344.510 Minijobs in Privathaushalten bei der Minijobzentrale gemeldet, Tendenz steigend. Dies ist allerdings nur ein kleiner Teil der bezahlten Hausarbeit. Mehr als 90 Prozent der in Deutschland geleisteten Arbeit in Privathaushalten ist nicht offiziell gemeldet, fällt also unter den Begriff der Schwarzarbeit und kann als Straftat geahndet werden.
Minijobberinnen und Minijobber können maximal 450 Euro monatlich verdienen und zwar unabhängig davon, ob sie im Privathaushalt oder aber in einem Betrieb arbeiten. Der gesetzliche Mindestlohn muss allerdings eingehalten werden. Sozialversicherungsfrei sind auch kurzfristige Beschäftigungen ohne Entgeltgrenze. Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie von vornherein in einem Kalenderjahr auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Als Minijobber im Privathaushalt dürfen Sie mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erreichen( § 115 SGB IV).
• Arbeiten Sie in einem Job regelmäßig fünf oder mehr Tage wöchentlich und in einem anderen weniger als fünf Tage, dürfen Sie insgesamt auf nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr kommen.
• Sind Sie in Ihrem Minijob in allen Zeiträumen mindestens an fünf Tagen in der Woche beschäftigt, sind Ihre Einsätze auf drei Monate begrenzt.
Dauern die Einsätze keine vollen Kalendermonate, dürfen sie zusammen nicht mehr als 90 Kalendertage betragen.
Seit dem 01. Januar 2013 sind außerdem Minijobberinnen und Minijobber, die ihre Arbeit erst ab diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, grundsätzlich voll rentenversichert. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie schriftlich auf die Rentenversicherungspflicht verzichten oder in der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung, hier fallen keine Rentenversicherungsbeiträge an.
(Mehr Informationen zu Minijobs finden Sie hier.)
Wie alle geringfügig Beschäftigten haben auch Sie Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Nachweisgesetz), gesetzlichen Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel bei Schwangerschaft und/ oder Elternzeit) oder auf ein Arbeitszeugnis sowie die Einhaltung der Grundkündigungsfristen. Ob die längeren Kündigungsfristen nach längerer Beschäftigungsdauer tatsächlich für Minijobs im Privathaushalt anzuwenden sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Aktuell liegen dazu unterschiedliche Rechtsauffassungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (stattgebend) und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (abweisend) vor.
Bei den Arbeitszeiten gibt es Unterschiede, beispielsweise für schwangere, im Familienhaushalt beschäftigte Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen (§ 8 Abs. 4 MuSchG) oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen zur Pflege, zur Betreuung oder Erziehung anvertrauten Personen leben, wie in SOS-Kinderdörfern oder in betreuten Wohngruppen, streitig für sogenannte 24 Stunden Pflegekräfte (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Sowohl das Arbeitsschutzgesetz als auch das Arbeitssicherheitsgesetz sind auf Arbeitsverhältnisse im Privathaushalt nicht anwendbar.
§ 618 Abs. 2 BGB enthält eine weitere Pflicht zu Schutzmaßnahmen in Hinblick auf die Gestaltung von Wohn- und Schlafräumen, der Verpflegung sowie der Arbeits-und Erholungszeit für live-in-Hausangestellte.
Minijobs im Haushalt weichen in zwei wichtigen Punkten von anderen Minijobs ab: Zum einen in der Abführung geringerer Pauschalbeiträge der Privathaushalte an die Minijobzentrale. Zum anderen gibt es ein besonderes Meldeverfahren, das sogenannte Haushalts-Checkverfahren. Das Verfahren ermöglicht eine vereinfachte Arbeitgebermeldung bei der Minijobzentrale als zentrale Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind jedoch keine Beiträge zu entrichten.
Ein Arbeitgeber im Privathaushalt stellt eine Putzhilfe für 15 Stunden im Monat als Minijobberin an und bezahlt ihr 10 Euro pro Stunde. Die Putzhilfe erhält also monatlich 150 Euro Lohn. Der Arbeitgeber zahlt dafür 14,8 Prozent Pauschalabgabe, das sind 22,20 Euro. Insgesamt zahlt der Arbeitgeber monatlich 172,20 Euro (Abgabe und Lohn). Davon lässt sich der Steuervorteil von 20 Prozent abziehen: 34,44 Euro – der Arbeitgeber zahlt also letztendlich 137,76 Euro. Das ist weniger, als wenn er 10 Euro pro Stunde (= 150 Euro) schwarz bezahlen würde.
Lohn | 150,00 Euro |
Abgaben | + 22,20 Euro |
Steuererstattung | - 34,44 Euro |
Summe | 137,76 Euro |
Ersparnis | 12,24 Euro |
Beispiel
Sie verdienen 175 Euro monatlich. 18,7 Prozent des Rentenversicherungsbeitrags von 175 Euro ergeben 32,73 Euro, von denen Ihr Arbeitgeber 8,75 Euro zu tragen hat und Sie 23,97 Euro.
Weitere Informationen:
Anmeldung von Minijobs im Haushalt
Minijobzentrale
45115 Essen
Telefon 0355 - 290270799 (montags bis freitags 7 bis 19 Uhr)
Fax 0201 - 384979797
Sie können den Haushaltsscheck telefonisch oder per E-Mail bei der Minijobzentrale anfordern oder ihn online unter www.minijob-zentrale.de herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und zurücksenden. Alles weitere (Anmeldung, Abführung der Abgaben) erledigt die Minijobzentrale für Sie.
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