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Im Rahmen seines Weisungsrechts oder auf Grund einer Änderung des Arbeitsvertrages darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich einen anderen Arbeitsplatz oder einen anderen Arbeitsort zuweisen. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten unterliegt jede Versetzung jedoch der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
"Versetzung [...] ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist." (§ 95 Abs.3 BetrVG)
Unter Arbeitsbereich ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der konkrete Arbeitsplatz im Betrieb und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen.
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt vor, wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs darüber hinaus entweder voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreiten oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden sein wird. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Durchführung der Versetzung umfassend über alle Details dieser Maßnahme informieren und seine Zustimmung einholen. Selbst wenn der Arbeitnehmer mit seiner Versetzung einverstanden ist, bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen.
Erfolgt die Versetzung zwischen zwei eigenständig organisierten Betrieben desselben Unternehmens, haben sowohl der Betriebsrat des abgebenden Betriebes als auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht.
Die Beurteilung, ob eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen. Weiterhin sind Fristen zu wahren und Widerspruchsgründe zu prüfen. Hier stehen wir gerne zur Verfügung und bieten Unterstützung durch unser breites Beratungsangebot.
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