Abmahnung
Arbeitsvertrag
Arbeitslosigkeit
Arbeitszeit
Arbeitszeugnis
Befristung
Corona: Arbeitsrechts-Infos
Corona-Schutzimpfung
Entgeltfortzahlung
Gehalt
Insolvenzverfahren
Homeoffice
Homeoffice, Pendlerpauschale
Kind in Quarantäne
Kündigung
Kurzarbeit
Mindestlohn
Minijobs
Reiserecht
Rente
Steuerrecht
Tarifverträge
Teilzeit
Urlaub
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Verbraucherrecht
Verspätung wegen Wetter
Corona: Was Interessenvertretungen wissen müssen
Betriebsratsgründung
Betriebsratssitzung
Betriebsversammlungen in Corona-Zeiten
Coaching
Einigungsstelle
Freistellungsanspruch Interessenvertretungen
Geheimhaltungspflicht
Kosten Betriebsratsarbeit
Mitarbeitervertretung
Teambildung
Teambildung für (neugewählte) Personalräte
Veranstaltungsdokumentationen
Vorsitz Interessenvertretung
Corona: Zeit für wirtschaftliche Unterlagen
Wirtschaftliche Mitbestimmung und Umstrukturierungen
Betriebsänderung
Interessenausgleich
Sozialplan
Nachteilsausgleich
Wirtschaftsausschuss - Gründung und Arbeit
Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss - Rechte und Pflichten
Wirtschaftliche Unterlagen und Auswertung
Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat
Beschäftigtenbefragung
Ausbildungs- und Qualifizierungsstrategie
Alleinerziehende
Arbeitsmarktentwicklung
Arbeit 4.0
Berufskrankheiten – Sonderfall arbeitsbedingter Erkrankungen
Berufskrankheiten – Das Beispiel Asbest
Berufskrankheiten bei Frauen
Berufliche Verursachung von Brustkrebs
Faire Arbeitsmarktordnung
Gleichstellung
Mutterschutz - Schwangerschaft - Stillzeit - Arbeitsschutz
Landesweite AG Mutterschutz Bremen
Solidaritätszuschlag
Betriebsrätebefragung
Bremen-Nord – Potenziale und Chancen
Bund-Länder-Finanzbeziehungen
Einkommen in Bremen
Einzelhandel
Gastgewerbe
Gesundheitswirtschaft in Bremen
Gute Arbeit
Häfen und Logistik
Haushaltslage
Luft- und Raumfahrtindustrie
Mobilität und Pendler
Steuerpolitik
Stahlindustrie
Strukturwandel Bremerhaven
Strukturwandel Bremen
Systemrelevante Berufe
Tarifbindung
Wirtschaftsentwicklung Bremen
Wissenschaft in Bremerhaven
Wohnen in Bremen
Sie befinden sich hier:
☰
Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung oder dem Verbot, Masken oder bestimmte Kleidung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Schutzkleidung handelt, weil dann kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht mehr besteht.
Soweit kein Betriebs- oder Personalrat besteht, kann eine Anordnung zum Tragen von Schutzmasken dann vom Direktionsrecht gedeckt sein, wenn dies aus konkreten, besonderen Tatsachen begründet ist, die das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zurücktreten lassen. Dazu zählen z.B. bereits aufgetretene Verdachtsfälle im Betrieb oder die Rückkehr eines Arbeitnehmers aus einem Risikogebiet.
Es sollten Vorkehrungen getroffen werden für den Fall, dass es im Betrieb zu massenhaften Infektionsfällen und Ausfall von erkrankten Mitarbeitern kommt. Hierfür empfiehlt es sich, dass die Unternehmensleitung einen sogenannten Pandemieplan erstellt. Die Interessenvertretung kann sich aktiv an der Entwicklung eines solchen Planes beteiligen und darauf dringen, dass die Belange der Beschäftigten und ihrer Gesundheit gebührend berücksichtigt werden.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mit dem Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. (VDSI) die Broschüre "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" mit organisatorischen Schutzmaßnahmen. Enthalten sind Hinweise zur Hygiene, das Festlegen von Zuständigkeiten und Ansprechpartnern im Pandemiefall sowie Vorkehrungen des Managements, um mit erheblichem Personalausfall umzugehen.
Der Betriebsrat kann dabei mitwirken, den Schutz der Kolleginnen und Kollegen, die ihre Arbeit weiterhin im Betrieb verrichten müssen, zu verbessern. Maßnahmen, die diesen Schutz stärken, sind Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Hier hat die Interessenvertretung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Dies erstreckt sich nicht nur auf die Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung von Gefährdungen für die Beschäftigten. Auch bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und bei ihrer Umsetzung sind Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen gefragt.
Dies würde zum Besipiel Maßnahmen der Arbeitsorganisation und der Pausenregelung betreffen, mit denen das "Abstandsgebot" umgesetzt würde. Oder es wären zusätzliche Hygienemaßnahmen zu beschließen. Sollte der Arbeitgeber hier nicht tätig werden, kann die Interessenvertretung ihr Initiativrecht geltend machen und selber Maßnahmen beantragen.
Um die Kolleginnenn und Kollegen dafür zu sensibilisieren und zu informieren, wie sie sich vor einer Corona-Infektion schützen können, stehen vielzählige Informationsmaterialien bereit. Die Interessenvertretungen haben die Möglichkeit, die innerbetriebliche Verbreitung entsprechender Informationen über Hygienemaßnahmen anzuregen oder auch als Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beantragen. Eine kurze Information, die auch Vorschläge für den Umgang mit einem Infektionsverdacht bietet, findet sich zum Beispiel auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (PDF).
Neben der Initiierung von Gefährdungsbeurteilungen kann die Interessenvertretung auch die Entwicklung von Pandemieplänen anregen.
Corona hat deutlich gemacht, wie wichtig das Thema Infektionsschutz ist. Natürlich sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt Kontaktsperren, Schließungen von Betrieben und Homeoffice geeignete Maßnahmen, um die Infektion einzudämmen. Dort, wo immer noch gearbeitet wird, kann die Interessenvertretung eine Überprüfung und Verbesserung des betrieblichen Infektionsschutz und der Hygienemaßnahmen veranlassen. Dafür können Interessenvertretungen von ihrem Mitbestimungsrecht Gebrauch machen, denn Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz dienen, sind in der Regel mitbestimmungspflichtig (unter anderem §87.1 BetrVG) und können auch verbindlich beantragt werden.
Wichtige Punkte, über die mit dem Arbeitgeber beraten und eine Einigung erzielt werden sollte sind:
Arbeit - Gesundheit - Corona: Nur mit Beteiligung der Beschäftigten (mit ausführlicher Linksammlung)
Auch in Krisenzeiten sind die Beraterinnen und Berater für Sie da. Auch wenn wir aktuell leider keine persönlichen Beratungen anbieten können, helfen wir per Telefon und E-Mail gerne weiter. Die Regelung gilt vorerst bis auf Weiteres.
E-Mail: mitbestimmung@arbeitnehmerkammer.de
Unter folgendem Link können Sie Veranstaltungsdokumentationen von abgesagten Veranstaltungen einsehen: https://www.arbeitnehmerkammer.de/betriebs-personalraete/gremienarbeit/veranstaltungsdokumentationen.html
Tel.: 0421/36301-202
Bürgerstraße 1
28195 Bremen
Tel. +49.421.36301-0
Beratungszeiten
Lindenstraße 8
28755 Bremen
Tel. +49.421.669500
Beratungszeiten
Barkhausenstraße 16
27568 Bremerhaven
Tel. +49.471.922350
Beratungszeiten