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Virtuelle Betriebsversammlungen sind vorübergehend möglich
Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen können nach dem BetrVG wieder mittels audiovisueller Technik durchgeführt werden.
Sichergestellt sein muss, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Auch in der Einigungsstelle können Sitzungen sowie die Beschlussfassung mittels einer Video- und Telefon-Konferenz unter entsprechenden Voraussetzungen erfolgen.
Die Regelung gab es bereits vom 01.03.2020 bis 30.06. Damals enthalten war auch die Möglichkeit zu einer virtuellen Betriebsratssitzung, die nun aber in § 33 BetrVG unbegrenzt eingefügt ist.
Die Neufassung des § 129 gilt nun wieder begrenzt bis Ablauf des 19.03.2021. Sie kann durch Beschluss des Bundestages einmalig um drei Monate verlängert werden.
Damit steht den Gremien eine zusätzliche Möglichkeit offen, Betriebsversammlungen auch während der Pandemie durchzuführen – zumindest in Betrieben, die technisch dafür aufgestellt sind.
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