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Foto: iStock (zoranm)
März 2022, Josephine Klose
Es gibt keinen Impfzwang. Das heißt: Keine Person darf gegen ihren Willen geimpft werden.
Personengruppen, die etwa in Krankenhäusern, Arztpraxen oder auch Altenheimen beschäftigt sind, müssen jedoch bis zum 16. März 2022 einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorweisen können. Alternativ können Beschäftigte in diesen Bereichen auch ein Attest darüber vorlegen, aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden zu können.
Der neue § 20a Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass in den dort genannten Einrichtungen ab dem 16. März 2022 nur noch geimpfte oder genesene Personen tätig werden dürfen. Betroffen von der Regelung sind nicht nur die direkt im medizinischen Bereich Tätigen, sondern alle Beschäftigte der jeweiligen Einrichtung (Hausmeister, Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte).
Für Beschäftigte in bestehenden Arbeitsverhältnissen bedeutet dies, dass sie ihren Arbeitgebern bis zum 15. März einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen müssen. Kommen Beschäftigte der Nachweispflicht nicht nach oder bestehen Zweifel am erbrachten Nachweis, müssen die Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren und diesem die personenbezogenen Daten des betroffenen Beschäftigten übermitteln. Für Arbeitnehmende, die keinen Nachweis erbringen, besteht das Risiko, dass das Gesundheitsamt ein Betretungs-bzw. Tätigkeitsverbot ausspricht.
Für Beschäftigte, die Ihre Tätigkeit erst nach dem 15. März 2022 aufnehmen, besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, sofern sie ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen.
Die Regelungen sollen für Beschäftigte unter anderem in folgenden Einrichtungen gelten:
Der neue § 20a Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Beschäftigte, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und hierüber ein ärztliches Attest vorlegen können, von der Impf- bzw. Genesenen-Nachweispflicht befreit sind.
Ein Beschäftigungsverbot greift in diesen Fällen nicht, es verbleibt bei der täglichen Testpflicht.
Bestehen Zweifel an dem Vorliegen des gesundheitlichen Grundes oder an der Echtheit des Attests, darf das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen.
Arbeitgeber können ihre Beschäftigten nicht zwingen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Hieran ändert auch die geplante Nachweispflicht über eine Impfung in den Gesundheitsbereichen nichts.
Arbeitgeber bestimmter Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, Arztpraxen oder auch Geburtshäuser, dürfen Mitarbeitende ohne Impf- oder Genesenen-Nachweis bzw. ohne den Nachweis, nicht geimpft werden zu können, jedoch nach dem geplanten § 20a Infektionsschutzgesetz nicht beschäftigen, wenn sie nicht bis zum 16. März 2022 einen Nachweis erbracht haben.
Seit dem 24.11.2021 gilt die sogenannte 3G-Regel an allen Arbeitsplätzen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Befolgung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu überprüfen und temporär zu dokumentieren. Für Beschäftigte bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, dem Arbeitgeber einen Impfnachweis, ein Genesenen-Nachweis oder ein negatives Testergebnis vorzulegen.
Verweigern Arbeitnehmende die Vorlage der Nachweise, darf und muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. Zuerst kommt hier die Versetzung an einen Arbeitsplatz ohne physischen Kontakt zu anderen Arbeitnehmenden in Betracht. Ist eine solche Versetzung nicht möglich, müssen betroffene Beschäftigte mit unbezahlter Freistellung rechnen.
Darüber hinaus müssen Beschäftigte in der Gesundheitsbranche bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über die Impfung gegen Corona, über die Genesung von Corona oder die Unmöglichkeit der Impfung aufgrund gesundheitlicher Gründe erbringen.
Ja, Arbeitgeber dürfen den Impfstatus ihrer Arbeitnehmenden erfragen, um die Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz sicherzustellen. Der Arbeitgeber hat dies auch entsprechend zu dokumentieren.
Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, ihren Impfstatus offenzulegen. Aber um arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu entgehen, müssen Beschäftigte alternativ einen höchstens 24 Stunden alten negativen Schnelltest (durchgeführt in einem Testzentrum) oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test oder einen Genesenen-Nachweis vorlegen.
Mitarbeitende in der Gesundheitsbranche haben nach der geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes sogar die Verpflichtung den Nachweis bis zum 16. März 2022 unaufgefordert gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen.
Nein, dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Beschäftigten dar, da es aktuell keine gesetzliche Impfpflicht in Bezug auf den Corona-Impfstoff gibt und der Arbeitgeber durch Festlegung einer Impfpflicht im Arbeitsvertrag von diesem gesetzlichen Grundsatz abweichen würde. Folge einer unangemessenen Benachteiligung ist die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag.
Grundsätzlich nein. Auch der Betriebsrat hat das Persönlichkeitsrecht aller Beschäftigten zu beachten. Eine betriebliche Impfpflicht würde, da sie einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen darstellt, im Widerspruch zum Grundsatz zum Persönlichkeitsrecht aller stehen.
Insbesondere für Beschäftigte, die in Branchen der Kinderbetreuung, Bildung, ambulanten oder stationären Pflege oder in Massenunterkünften beschäftigt sind, kann unter Umständen eine Rechtfertigung für eine betriebliche Impfpflicht vorliegen.
Sind Beschäftigte nicht in einem Bereich tätig, der aufgrund hoher Infektionsrisiken und auch der Gefährdungsrisiken Dritten gegenüber eine Impfung zwingend vorsieht, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten, die das Impfangebot nicht wahrnehmen möchten, grundsätzlich nicht kündigen.
Seit dem 24.11.2021 müssen Arbeitgeber die Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz sicherstellen. Legen Arbeitnehmende weder einen Impf-, einen Genesenen-Nachweis oder ein negatives Testergebnis vor, müssen sie mit einer unbezahlten Freistellung rechnen, wenn die Ausübung der Tätigkeit nicht an einem Arbeitsplatz ohne physischen Kontakt zu anderen Arbeitnehmenden möglich ist. In einem solchen Fall könnten – schlimmstenfalls – durch die Freistellung und damit länger andauernden betrieblichen Beeinträchtigungen Kündigungen möglich sein.
Für Beschäftigte in der Gesundheitsbranche gilt, dass diese ihren Arbeitgebern bis zum 15. März 2022 zwingend einen Nachweis über die Impfung, die Genesung oder ein Attest über die fehlende Möglichkeit einer Impfung vorlegen müssen. Kommen Beschäftigte dieser Pflicht nicht nach, wird das Gesundheitsamt über die Möglichkeit eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes entscheiden. Arbeitgeber müssen diese Entscheidung des Gesundheitsamtes abwarten und dürfen ihre Beschäftigten nicht freistellen oder gar kündigen, wenn sie den Nachweis nicht erbringen.
Etwas anderes gilt für alle ab dem 15. März 2022 neu aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse im Gesundheitswesen. In diesen Fällen greift ein sofortiges Beschäftigungsverbot, wenn der Nachweis nicht erbracht wird.
Auch bei Nichtannahme des Impfangebotes behalten Beschäftigte grundsätzlich ihren Entgeltfortzahlungsanspruch für den Fall einer Infektion mit entsprechenden Krankheitssymptomen. Bei einer Infektion ohne Symptome haben ungeimpfte Arbeitnehmende weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber noch auf Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern die Quarantäne durch eine Impfung hätte vermieden werden können.
Personen, die trotz Impfangebot nicht geimpft sind und sich mit Covid-19 infizieren, erhalten ab dem 1. Dezember 2021 keine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz mehr. Bei tatsächlichen Krankheitssymptomen besteht jedoch auch weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Bei vorsorglicher Quarantäne oder einer Infektion mit Covid-19 ohne Krankheitssymptome haben ungeimpfte Arbeitnehmende ab dem 1. Dezember 2021 im Übrigen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Ausnahmen bestehen hier für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.
Arbeitgeber haben ihre Beschäftigten nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung für eine Impfung von der Arbeit freizustellen.
Aufgrund arbeitsmedizinischer Vorsorge kann es sein, dass Arbeitgeber eine Impfung im Betrieb ermöglichen müssen.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz: FAQ Corona-(Booster)-Impfung
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur Covid-19-Impfung
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